— 107 — 2. außerdem folgende Nachbarorte: Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, auch soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichneten Orten gehören; Holzminden, Altendorf, Allersheim; Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. ISchlalirkinmunur. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1909 in Kraft. * 16. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempel- marken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. 6 Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.