Beilage Tr. 14 des Zentralblatts für das Drutsche Brich. Eisenbahn wesen. Auf Grund der Vorschriften unter I, la der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung werden über das Verfahren bei Prüfung der Sprengstoffe die nachstehenden Bestimmungen getroffen. Berlin, den 1. April 1909. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Bestimmungen über die prüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C. Ia. der Eisenbahn-Verbehrsordnung. Vorbemerkung. Die Sprengstoffe") sind eingeteilt in Sprengmittel, Schießmittel und andere explosionsfähige Stoffe. A. Sprengmittel. I. 1 INMNTNNTNN!I V V AmHri ) und zwar: Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniaksolpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron= oder Barytsalpeter oder Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz durch Mono= und Dinitrotoluol, Mono= und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß). *) Solche exprosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprenazwecken dienen, durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinmrobenzol, gehören nicht 8 den Sprengstoffen im Sinne der Anlage C. La. )Ammonlaksalpetersprena#rstoffe sind Sprengroffe, die als vorwiegenden Bestandieil Ammoniaksalpeter ent- halten und auberdem brennbare oder explosive Körper organischer Natur wie Kohle, Pech, Harze, Zellulose, Mehl, aromatWische Ni#roverbindungen, Nitrogly ur.n und dergleichen, oder auch Körper anorganicher Natur nie Ntrate, Chloride, Sulsate, Metalle und dergleichen; Stoffe, deren Zusatz die Gefährlichkeit des Sprengstoffs erhöht, wie Nitro- alyzerin, Nitrozellulose und dergleicken, sind nur in beschränkler Menge zulässig; chlorsaure Salze dürien nicht bei- gemengt werden.