— 162 — Zu 5. Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig tätig sind. Als solche sind diejenigen anzusehen, welche die Tätigkeit als Heildiener oder Masseur oder Desinfektor dauernd, wenn auch mit zeitweisen Unterbrechungen ausüben, mithin diese Tätigkeit sich zur Lebens- aufgabe gemacht haben, während eine nur gelegentliche Tätigkeit selbst dann, wenn sie wiederholt aus- geübt wird, als ausreichend für die Aufnahme nicht zu erachten ist. Ob die Tätigkeit gegen oder ahne Ettgelt ausgeübt wird und ihre polizeiliche Anmeldung stattgefunden hat oder nicht, ist dabei ohne Belang. Arzte oder andere ärztliche Medizinalpersonen, die unter 1 oder 2 gehören, sind nicht ein- zutragen, ebensowenig die Sanitätsunteroffiziere, so lange sie dem aktiven Dienste angehören. In der Spalte „darunter " sollen die unter A und B bereits gezählten Personen gesondert angegeben werden, die ausschließlich entweder als Masseure bzw. Masseusen oder als Desinfektoren tätig sind; bei letzteren ist von der Unterscheidung nach dem Geschlecht abgesehen. » Zu 5 Aa und Ba. Hier sind neben den Heildienern die in einigen Bundesstaaten unter anderen Bezeichnungen bekannten Personen gleicher Berufsart zu zählen, sofern sie staatlich geprüft sind, wie in Bayern die approbierten Bader locht auch die Badergehilfen). Zu 6. Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig als Kranken. pfleger in dem vorstehend zu 5 im 1. Absatz angegebenen Sinne tätig sind. Sind sie gleichzeitig Heildiener, Heilgehilfen usw., so sind sie unter 5 zu zählen. Unter Aa und Ba fallen nur solche Verbände, welche vorwiegend zur Förderung der Kranken- pflege gebildet find. Angehörige von Verbänden, die nur wirtschaftliche Interessen ihrer Angehörigen verfolgen, mithin nur als wirtschaftliche Vereinigungen von Krankenpflegern, nicht als Verbände für Krankenpflege angesehen werden müssen, sind daher nicht unter A a oder Ba, sondern unter Ab oder b zu zählen. 9“„ den lediglich wirtschaftlichen Vereinigungen von Krankenpflegern zählen z. B. solche Schwesternheime, die ihren Angehörigen nur Wohnung und Beköstigung geben. Zu 6 An und Ba. Grundsätzlich sollen nur solche Personen gezählt werden, welche bereits eine 7r Aus- bildung genossen haben und von ihrem Genossenschafts= oder Vereinsverband oder der religiösen An- stalt als zu selbständiger Arbeit befähigt erachtet werden. In den Schlußspalten „darunter . sollen die unter AaA-#B und Ba A-l B bereits ezählten Personen, die die staatliche Anerkennung erlangt haben, unter Ausscheidung nach dem Ge- Paechte gesondert angegeben werden. Zu 7. Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig in dem vor- stehend zu 5 im 1. Absatz angegebenen Sinne tätig sind. Die lediglich im Ausland geprüften oder approbierten Personen sind mitzuzählen, außerdem auch in den Spalten „darunter . besonders kenntlich zu machen. Die Zahl der auf die einzelnen Auslandsstaaten entfallenden Personen empfiehlt sich unter „Bemerkungen“ anzugeben. Ob die Tätigkeit sich gegen Krankheiten jeder Art oder nur gegen einzelne richtet, macht keinen Unterschied. Einzubeziehen sind die auf dem Gebiete der Geburts- hilfe tätigen Personen; indessen zählen Hebammen nicht hierher, sondern fallen unter 10. Soweit möglich, ist eine gesonderte Angabe der Geburtshilfe leistenden sowie derjenigen Personen, welche aus- schließlich oder vorwiegend einer bestimmten Behandlungsart, Homöopathie, Wasser-, Naturheil- verfahren, Kneippkur usw. huldigen, in der Spalte „Bemerkungen"“" erwünscht, z. B. „Darunter Geburtshilfe leistende Personen“ oder „Darunter Natmeilkünstler Ausgeschlossen sind Zahn- techniker und berufsmäßige Heildiener, siehe 4 und 5. Hühneraugenschneider sind überhaupt nicht zu zählen; sie kommen nur in Betracht, wenn sie berufsmäßige Heildiener sind oder in eine der anderen aufgeführten Berufsgruppen gehören, und sind alsdann dieser einzureihen.