153 — Zu 8 A. Die Ausfüllung der Unterabteilungen a und b hat nach denselben Grundsätzen wie bei den Arzten unter 1 A zu asolgen. Demnach werden alle praktisch nicht tätigen Ziviltierärzte und die nicht praktizierenden ehemaligen Militärveterinäre außer Betracht gelassen. r# berücksichtigen sind nur die im Inland approbierten Tierärzte. Zu 8C. Unter C sind nochmals von den bereits unter A und B angegebenen Tierärzten diejenigen besonders anzugeben, welche die amtliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben. Die in Betracht kommenden Tierärzte sind nur in einer der Querspalten a, b oder c zu zählen. Zu berücksichtigen sind auch, jedoch ohne besondere Kenntlichmachung, die bei der Auslandsfleischbeschau lätigen Tierärzte. Unter a find diejenigen Tierärzte aufzuführen, welche die gesamte amtliche Schlachtwieh- und Fleischbeschau ausüben, unter b diejenigen, welche nur in Fällen, in denen die nicht als Tierärzte ap- probierten Beschauer unzuständig sind, die amtliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben. Nur als Stellvertreter tätige Tierärzte sind nicht unter a oder b, vielmehr nur unter c zu zählen. Nur zuc gehören auch diejenigen Tierärzte, welche lediglich an den von ihnen behandelten Tieren die Er- gänzungsbeschau anszuüben befugt sind. Zu 9. Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig in dem vor- stehend zu 5 im 1. Absatz angegebenen Sinne tätig sind. Nicht zu zählen sind Personen, die aus- schließlich als Viehkastrierer (Schweineschneider usu tätig sind.