— 169 — Zu 4Ab, Bb, Cb. Hierher zählen nur diejenigen Hilfskräfte, welche mindestens im Besitze des zeugnisses über die pharmazeutische Vorprüfung gemäß der Prüfungsordnung vom 18. Mai 1904 beziehungsweise eines auf Grund einer früheren Prüfungsordnung erworbenen gleichwertigen Zeugnisses sind. Die Unterspalte „Darunter im Besitze der Approbation als Apotheker“ bezieht sich nur auf die Gehilfen. Zu 4B und C. Bei den „Verantwortlichen Leitern“ wird vorausgesetzt, daß sie im Besitze der Approbation als Apotheker sind. Fälle, in denen dies nicht zutrifft, sind näher kenntlich zu machen (vgl. die Er- läuterungen zu 4 Aa, Bb, Ca). Etwa vorhandene Lehrlinge sind unter „Bemerkungen“ anzugeben. 4. Handels= und Gewerbewesen. Erster Lachtrag zu dem Verzeichnis der in den Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen bestehenden staatlichen oder von den zuständigen Landesbehörden gemäß § 35 a Abs. 1 der Ge- werbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 3) gleichgestellten baugewerklichen Fachschulen (ogl. Bekanntmachung vom 11. März 1909, Zentralbl. für das Deutsche Reich Nr. 11 vom 19. März 1909): Lsd. Nr. Bundesstaat Si#z# Namen 1 Greßherzegtam Oldenburg Varel (Oldenburg) - utin Großherzogliche Baugewerkschule. Technikum. Berlin, den 5. April 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 5. Zoll- und Steuerwesen. Vom 1. April 1909 ab ist an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Geheimen Negerungeratg Semler der Königlich Preußische Regierungsrat Dr. Wunsch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, soweit die Erbschafts- steuer in Betracht kommt, für den Verwaltungsbereich des Königreichs Württemberg, des Großherzog- tums Baden und Elsaß-Lothringens mit dem Wohnsitz in Straßburg i. E. beauftragt worden.