— 180 — 5. Marine nuud Schiffahrt. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Italien. Zwischen dem Deutschen Reiche und Jtalien ist nachstehende neue Vereinbarung wegen gegen- seitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden, welche mit Wirkung vom 1. April 1909 in Kraft tritt. I. In deutschen Häfen werden die Meßbriefe der nach dem italienischen Reglement vom 21. Dezember 1905 vermessenen Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. Italienische Schiffe, welche einen nach dem neuen Vermessungsverfahren aufgestellten Meßbrief noch nicht besitzen, werden nach 1 der Bestimmungen vom 28. September 1897 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 284) behandelt. II. In italienischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe ohne Nach- vermessung anerkannt. III. Das im Artikel 35 des italienischen Reglements vom 21. Dezember 1905 enthaltene Verbot des Verstauens von Waren in den von dem Bruttoraumgehalt ausgeschlossenen Näumen bezieht sich nicht auf die in dem Artikel 18 des Reglements angegebenen offenen Aufbauten. Berlin, den 20. April 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. 6. Polizeiwesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 6 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum # I d Ausweisung —ide . — . er Bestrafung. beschlossen hat. ung 3 der Ausgewiesenen. beschlusses. 1 2 l s b 6 a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. Simon Maiwejew geboren angeblich am 17. April 1880 schwerer (Diebaohl Königlich Preußischer 6. April (alias Taras Kuß= zu Griwa oder Grodno, Rußland 1 Jahr 6 Monale“ Reg erungspräsident zu1909. neczoff), Schneider, russischer Staalsangehöriger, Zu Sa laut Er- A#mm slein, · Jenas-lispeln 17. "1 September 1907), "%