— 217 — 5. Versicher nn gswesen. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung der mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten des Leih- hauses der Stadt Straßburg i. E. von der Versicherungspflicht gemäß § 7 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S 463). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. April 1909 gemäß § 7 des Invalidenversicherungs- gesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des §5 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Invalidenversicherungs- gesetzes auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten des Leihhauses der Stadt Straßburg i. E. Anwendung finden sollen. Berlin, den 7. Mai 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 8. Zoll- und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1909 beschlossen: a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für ausländischen rohen Heffee — Tarifnummer 61 — zwecks Herstellung von koffeinfreiem ungerösteten und gerösteten Kaffee — Tarifnummer 61 — einen goll- freien Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen beiber Ausfuhr von 100 kg ungeröstetem koffeinfreien Kaffee bis zu 102 kg Roh- affee, · beikdår Ausfahrvon100kggeröstetemkosseinfreienKaffeebiszu122kgRohs affee vom Zolle befreit werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1909 beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines gollfreien Veredelungsverkehrs mit aus Osterreich-Ungarn stammenden rohen Nietmaschinenbügeln aus schmiedbarem Eisengusse — Tarifnummer 798 — zur Herstellung von nach Osterreich-Ungarn aus- zuführenden Luftdruck- Hebelnietmaschinen — Tarifnummer 904 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.