— 232 — 4 IV Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Seetelegramm dem Empfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeits- meldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bord- station angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küsten= oder Semaphorstation zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgang befördert hat, sonst der nächsten Küsten= oder Semaphorstation. V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum Morgen des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor- oder Küstenstation davon dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten- station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines soschen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. « HatjedochdieSemaphotsoderKüstenstationdieGewißheit,daßdaöSchissihren Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird der Abender davon benachrichtigt. VI Als Seetelegramme sind unzulässig: a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme an Schiffe in See), b) telegraphische Postanweisungen, c) Telegramme mit Vergleichung, d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt), e) nachzusendende Telegramme, ) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt, 6) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt, b) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. II Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter folgenden Vorbehalten: Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit der Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben bei Berechrung der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen außer etracht. Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten, so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funken- telegramm Anlaß zur Gehührenerstattung gibt. B. Besondere Bestimmungen. a) Semaphortelegramme. Vvil Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs. IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen mit Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 Pf. für das Telegramm festgesetzt. Diese Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, die nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die an Schiffe