— 250 — 2. Münzwesen. Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen Münzgesetzen. Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die Ausprägung von Reichs- oldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 Feecr ger. S. 233), zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 250) und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur Zeit noch geltenden Ausführungsbestimmungen auch nach dem Inkrafttreten des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 in Geltung bleiben sollen. Berlin, den 9. Juni 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Sydow. 3. ZSell-- und Steuerwesen. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. Königreich Preußen. Das Zollamt II Lauterbach a. Rügen im Bezirke des Hauptzollamts Stralsund ist auf- gehoben worden. Das Zollamt 1 Boppard in dem Bezirke des Hauptzollamts Coblenz ist in ein Zollamt II umgewandelt worden. Es ist erteilt: dem Zollamt 1 Delitzsch im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg die Befugnis zur Er- ledigung von Zollbegleitscheinen II über rohen Kakao; dem Zollamt 1 Quedlinburg im Bezirke des Hauptzollamts Halberstadt die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über das für die Firma Steinle & Hartung in Quedlinburg ein- gehende Rückgut; dem Zollamt 1 Hirschberg im Bezirke des Hauptzollamts Liegnitz die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln;