— 365 — Bentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Zu betiehen durch alle Postanstalten und gHhuchhandlungen. XXXVIl. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 27. Juli 1909. Nr. 32. Jaha#t: Jeu- und Stenerwesen Scham insn Ausführungsbestimmmuneen Seite 365 Zell-und Stenserwesen. Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Schaumweinsteuer - Ausführungs- bestimmungen und die unter dem gleichen Tage erlassene Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung werden nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 24. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. § Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. Zu §& 1 des Gesetzes. 81. (1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Geperen T Be Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen Getränke (Abs. 6), soweit sie nicht nachweislich sien der Verzollung unterlegen haben. (2) Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, mit einem Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, deren Kohlensäure beim Offnen der Umschließungen unter Auf- brausen entweicht. (3) Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnierungs- verfahren oder durch Gärung in anderen Behältnissen als Flaschen hergestellte Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald das Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist; bs