— 372 — Zu 8 12 des Gesetzes. 8 24. Versendung halb- (1) Wer Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht fertiger Erzeugnisse, anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen. UÜber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktiovbehörde ein Buch zu führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers zu arsehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den Ober- beamten der Steuerverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden. (2) Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen zulassen. Zu § 28 des Gesetzes. g 26. Berwaltungolosten · Für die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer werden jedem Bundesstaate vergütung. vier vom Hundert der in seinem Gebicte zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. Zu § 30 des Gesetzes. 8 26. Keunzeichunng (1) Der aus dem Ausland eingeführte Schaumwein muß vor seinem llbertritt in den freien #des ausländischen Verkehr mit Zollzeichen versehen werden. Als solche dienen in blauer Farbe bedruckte Papier- Schormweins durc streifen mit der Ausschrift „Verzollter Schaumwein". Die Streifen sind 2 em breit und 36 cm · AZZ FMM dlangundentsprecheninihrersonstigenBeschaffenheitderjenigenderSteuerzeichen(§6Abf-2 ·")FJ»ZIMJZHZESW1,2).DicZollzeichenwerdendenderReichsdruckereiaquechnungdesReichshergestellt kaude. und durch die Landesregierungen unentgeltlich bezogen. Sie werden, abgesehen von dem Falle des § 27, nur an die zur Abfertigung ausländischen Schaumweins befugten Zollstellen abgegeben und sind unter amtlicher Aufsicht in der im § 10 vorgeschriebenen Beie anzubringen. Für die amtliche Aufsicht werden Gebühren nicht erhoben. (2) Über Bezug und Verbrauch der Zollzeichen hat die Amtsstelle Anschreibungen zu führen. 8 27. 5) Anbringung der (1) Auf Antrag kann Inhabern ausländischer Schaumweinfabriken gestattet werden, die Zollzeichen im Zollzeichen schon im Ausland in der im § 10 vorgeschriebenen Weise anzubringen. Die Zeichen Auslande. sind in diesem Falle von einem vom Reichskanzler zu bezeichnenden Hauptamte gegen Hinter- legung des Betrags von einer Mark für jedes Zeichen oder gegen Sicherheitsbestellung zu be- ziehen. Das Hauptamt hat über Bezug und Abgabe der Zollzeichen Anschreibungen zu führen. Eine Rückgabe des hinterlegten Betrags oder eine Freigabe der bestellten Sicherheit ist nur insoweit zulässig, als binnen 2 Jahren nachgewiesen wird, daß im Auslande mit Zollzeichen versehener Schaumwein in entsprechender Menge verzollt oder in eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschluß gebracht worden ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlegung von Zollquittungen oder amtlichen Bescheinigungen über die Aufnahme des Schaum- weins in die Niederlage zu führen, auf denen durch die Abfertigungsbeamten die Zahl der be- reits mit Zollzeichen versehenen verzollten oder eingelagerten Flaschen bescheinigt ist. Die Zoll- quittungen und Bescheinigungen hat das Hauptamt vor ihrer Rückgabe mit einem Vermerk über den zurückgezahlten Betrag zu versehen. (2) Daß der Schaumwein mit Zollzeichen versehen eingelagert und daß über ihn eine Auf- nahmebescheinigung ausgestellt ist, wird in den Niederlagebüchern vermerkt. Bei späteren Ver- zollungen von solchem Schaumwein fällt die vorerwähnte Bescheinigung auf den Follquittungen fort. Bei seiner etwaigen Versendung im deutschen Zollgebiet unter zollamtlicher Uberwachung (auch auf Begleitschein II) ist in dem Zollpapier ein Vermerk über die bereits erfolgte Rück-