— 373 — zahlung des hinterlegten Zollzeichenbetrags zu machen. Dieser Vermerk geht auch gegebenenfalls in die Niederlagebücher über, in welchen die weitere Festhaltung des Schaumweins erfolgt. (8) Die Wiederausfuhr des mit Zollzeichen im Auslande beklebten Schaumweins aus dem Bellae nach dem Ausland ist auf Antrag unter der Bedingung gestattet, daß die angelegten ollzeichen durch den Verfügungsberechtigten unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Vernichtung der Zollzeichen ist auf der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. (4) Bei der Verzollung oder Niederlegung von Schaumwein darf die Zahl der im Auslande mit Zollzeichen versehenen Flaschen auf Grund probeweiser Prüfung ermittelt werden, wenn sowohl Eingangs= (Niederlage-) Anmeldung wie Verpackung den Vermerk „mit Zollzeichen ver- sehener Schaumwein“ aufweisen und die Anmeldung außerdem die Anzahl und Art (Größe) der laschen jedes einzelnen Packstücks, ihre Gesamtzahl und die Versicherung enthält, daß die ganze Sendung mit Zollzeichen versehenen Schaumwein enthält. (5) Die probeweise Prüfung hat sich auf mindestens 2 vom Hundert der Packstücke zu er- seecen. Werden Abweichungen von der Anmeldung festgestellt, so sind sämtliche Flaschen nach- zuprüfen. Statistik. g 28. (1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen nach Muster 6 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Gauptänder eine Hauptnach- weisung für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. (2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Muster abzuändern, soweit dies durch Anderungen des Schaumweinsteuergesetzes oder Beschlüsse des Bundesrats zu den Schaumweinsteuer-Aus- führungsbestimmungen erforderlich wird. 5* 29. Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Schaumweingewerbes im allgemeinen behandeln und sich insbesondere a folgende Punkte erstrecken: « a) Herstellung von Schaumwein nach einem anderen Verfahren als durch Gärung auf der Flasche (französisches Verfahren) oder durch Imprägnierung; b) Fertigstellung von Schaumwein in anderen als den üblichen Lnchegsungen (Um- Fihekuen mit Raumgehalt über 1700 oder unter 120 cem, Fässer und der- eichen); e) * des wegen unentgeltlicher Abgabe zum ermäßigten Satze von 1 Mark versteuerten Schaumweins; d4) Umfang der Herstellung, Versteuerung und Ausfuhr der einzelnen vom Bundesrat als schaumweinähnlich etwa bezeichneten Getränke (§ 1 Abs. 6). lr 0. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung sind Ubersichten über die Einfuhr von Schaumwein, umgerechnet auf ganze Flaschen, und Berech- munen über den Zollertrag aus ausländischem Schaumwein anzuschließen, welche ebenfalls das Rechnungsjahr umfassen. Übergaugsbestimmungen. g 31. (1) Zur Entrichtung der Steuer nach den im 8 2 angegebenen Sätzen sind bis zum 15. September 1909 die im § 6 der bisherigen Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen beschriebenen Steuerzeichen weiter zu benutzen. Die Entrichtung hat erforderlichenfalls durch 59 Kuster 6 —