— 374 — Anbringung mehrerer Zeichen an der Umschließung zu erfolgen; der Gesamtwert der angebrachten eichen muß der für die Umschließung zu entrichtenden Steuer mindestens gleichkommen. Im all- der Anbringung mehrerer Steuerzeichen darf das eine nicht durch das andere verdeckt werden. (2 Zur uegeichm des ausländischen Schaumweins (§§ 26, 27) sind bis zum 15. Sep- tember 1909 zwei Zollzeichen der in § 29 der bisherigen Schaumweinsteuer-Ausführungs- bestimmungen beschriebenen Art zu verwenden. Bei der Anbringung ist die Vorschrift am Schlusse des Abs. 1 zu beachten. (3) Schaumwein, der im Auslande nur mit einem Zollzeichen versehen ist, muß vor seinem Ubertritt in den freien Verkehr ein zweites Zollzeichen erhalten. In den von den Abfertigungs- beamten gemäß §5.27 Abs. 1 auf den Zollquittungen usw. abzugebenden Bescheinigungen ist auch die Zahl der an den Flaschen im Ausland angebrachten Zollzeichen zu vermerken. Die Rückgabe des hinterlegten Betrags oder die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur insoweit, als der im Auslande mit Zollzeichen versehene Schaumwein vor dem 15. September 1909 verzollt, nieder- gelegt oder nachweislich in die Zollausschlüsse aufgenommen worden ist. (4) Eine Entwertung der Steuer= und Zollzeichen ist nicht erforderlich. (5) Die bis zum 15. September 1909 nicht verbrauchten alten Steuerzeichen können inner- halb der darauffolgenden 14 Tage bei der Hebestelle gegen neue von gleichem Gesamtwertbetrag unentgeltlich umgetauscht werden. Die bis zu dem genannten Zeitpunkte von den ausländischen Schaumweinfabriken nicht verbrauchten alten Zollzeichen können innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen bei dem Hauptamte von dem sie bezogen sind, unentgeltlich gegen neue umgetauscht werden; für je zwei alte Zollzeichen wird ein neues verabfolgt. Statt des Umtausches kann — zu dem entsprechenden Betrage — die Rückgabe der Hinterlegungssumme oder die Freigabe der Sicherheit erfolgen. (6) Die bei den Amtsstellen nach dem 15. September 1909 verbliebenen Bestände an alten Steuerzeichen (einschließlich der im Umtausch zurückgenommenen Mengen) können bis spätestens 1. Dezember 1909 der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für die zurückgegebenen geichen werden Herstellungskosten nicht berechnet. Nicht zurückgegebene Steuerzeichen sowie die bei den Amtsstellen nach dem 15. September 1909 verbliebenen Bestände an Zollzeichen (einschließlich der von den ausländischen Schaumweinfabriken zurückgelieferten Mengen) sind bei der Direktiv- behörde in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. ) Das nach § 22 der bisherigen Ausführungsbestimmungen zu führende Lagerbuch ist am . Auguft 1909 abzuschließen und der Bestand in der Abteilung 1 des neuen Lagerbuchs vor- zutragen. Schlußbestimmung. * 32. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1909 an die Stelle der bisherigen Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.