— 390 — Anhang. Ertrag der Schaumweinsteuer. Betrag der Einnahme Mark vi. Hiervon ab die Vergütung der Steuer für Proben usw. gemäß 8 5 des Schaumwein- steuergesetzes Mark Pf. b. Bleibt Reinertrag der Schaumweinsteuer Mark Pf. . Bemerkungen Auberdem Machstener: lberhaupt