— 401 — BZentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. IUn Petiohen Purch alle Voltanstalton und hHuchhandlungon. XXVI.3 Berlin, Mittwoch, den 28. Juli 1909. U Nr. 33. Inhalt: Zon- und Steuerwesen: ausführungsbestimmungen, zum Vechseliempelgesete vom 15. Juli 1900 Seite 101 Zoll- und Stenerwesen. Die vom Bundesrat unter dem 26. Juli 1909 erlassenen Anderungen zu den Ausführungs- bestimmungen zum Wechselstempelgesetze (Bekanntmachung vom 25. März 1909) werden nachstehend bekannt gegeben: IAnderungen zu den Ausführungsbestimmungen zum Woechselstempelgesetze. 1. Vor dem § 1 wird folgende Bestimmung als §& 1 eingestellt: 2. — 81. Ist bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht zahlbar sind, die Frist in Tagen ausgedrückt, so werden 90 Tage einem geitraume von drei Monaten gleichgestellt. 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe und der weiteren Abgabe werden -Stenwell. marken über Cio; 0,„0; 0,0; O,40; 0,50; 1; 1,50; 2; 2,50; 3; 3,/o0; 4; 4; 5 15; 20; 25; 30 und 50 Mark, zur Entrichtung der Abgabe auch gestempelte e% seiul veuch über ;0, o Mart ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter Stempel- zeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe nicht angesehen. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn diese noch unbeschrieben und mit Wertzeichen noch nicht beklebt ist, unmittelbar an einem Nande dieser Seite, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar neben oder unter den bereits angebrachten Marken auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. *) Zentralblat S. 10.