— 402 — 4. Im § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, im 8 6 Abs. 1, im 88 Abs. 1 und im 89 werden die Worte „der Abgabe“ und „die Abgabe“ ersetzt durch die Worte „der Abgabe oder der weiteren Abgabe“ und „die Abgabe oder die weitere Abgabe“. 5. Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 1 eingestellt: Die Erstattung der weiteren Abgabe auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt auf Antrag durch die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Steuer- behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Eintragung der Geldsumme ab gestellt worden ist. 6. Im § 10 werden hinter dem Worte „werden“ die Worte eingefügt: „die auf Grund des 5 3 Absf. 3 des Gesetzes erfolgten Herauszahlungen sowie“. 7. Dem § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 hinzugefügt: Eine zur Entrichtung der weiteren Abgabe verwendete Wechselstempelmarke gilt zast eshalb als nicht verwendet, weil die Verwendung vor dem 1. August 1909 erfolgt ist Berlin, den 26. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Auf Grund einer mir vom Bundesrat unterm 26. Juli 1909 erteilten Ermächtigung wird die Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 15. Juli 1909 nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 26. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Ausführungsbestimmungen zum Wechseistempelgesetze vom 15. Juli 1909. Zu §5 3 des Gesetzes. 1. 8 Ist bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht zahlbar sind, die Frist in Tagen ausgedrückt, so werden 90 Tage einem Zeitraume von drei Monaten gleichgestellt. Zu § 4 des Gesetzes. Umrechnung fremder Währungen. 82. Behufs Umrechnumg der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen sind für die nachte denden Währungen die dabei bemerkten Mittelwerte allgeniein zu Grunde zu legen: 1 Pfund Sterling — 20),,10 Mark, 1 Frank, Lira, Peseta (Gold), * u, sinnische Mark = % - 1 österreichischer Gulden (Gold) 2/00.