— 406 — Zu § 27 des Gesetzes. Stenerfreiheit der Platzamweisungen. F 15. Als ein Platz im Sinne des § 27 Abs. 3, 4 des Gesetzes gelten: 1. diejenigen Orte, die nach Bestimmung des Bundesrats als benachbart im Simee der Vorschriften des Artikel 91a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2 und des 5 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind,) 2. außerdem folgende Nachbarorte: Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, auch soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichneten Orten gehören; Holzminden, Altendorf, Allersheim; Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; Wolfeubüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. Schlußbestimmungen. 8 16. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1909 in Kraft. Eine zur Entrichtung der weiteren Abgabe verwendete Wechselstempelmarke gilt nicht deshalb als nicht verwendet, weil die Verwendung vor dem 1. August 1909 erfolgt ist. §5 17. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempel- marken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. *) Val. z. Z. Bekanntmachung vom 9. Januar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 249 f..) Verlin, Garl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.