— 413 — Bentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. In bottehen durch alle Vonstalten und huchhandlungeon. XXXVII.3 Jahrgang. Berlin, Mittwoch, d den 28. Juli 1909. Nr. 35. Zolle-e naab Stenerwesen. Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Brausteuer-Ausführungsbestimmungen werden nachstehend bekannt gegeben. Berlin, den 24. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Prausteuer-Ausführungsbestimmungen. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes. 81. Die Ausdrücke „Bereitung von Bier“ und „Bierbereitung“ im Brausteuergesetze sind im Begrif der Bier- weitesten Sinne zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des bereitung. Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser — beim Bierverleger, Wirt und dergleichen — bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher. 52. (1) Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstoffen aller Branflofse. Art — mit der für obergärige Biere im § 1 Abs. 1 des Gesetzes zugelassenen Ausnahme —, sondern auch aller Hopfenersatzstoffe sowie aller Zutaten irgendwelcher Art, auch wenn sie nicht unter den Begriff der Malz= oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden /önnen, verboten. Aus- genommen von diesem Verbot ist nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes die Verwendung von aus Malz, 67