– 47 — des Behälters der Hebestelle vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewicht ist von Zeit zu Zeit von den Aufsichtsbeamten nachzuprüfen. Der Prüfungsbefund ist im Einmaischungsbuche (F5 61.) oder Steuerbuche (§ 612) zu vermerken. (4) Bildet der Kasten oder sonstige feste Behälter mit der Wage dergestalt ein zusammen- gehöriges Ganze, daß die Wage im Gleichgewichte steht, wenn der Behälter leer ist und auf der Wagschale keine Gewichte aufliegen, so ist der Brauer dafür verantwortlich, daß die Wage jederzeit richtig eingestellt ist. Die Auffichtsbeamten haben sich gelegentlich der Abfertigungen von Zeit zu Zeit entweder unmittelbar vor der Befüllung oder ummittelbar nach der — in diesem Falle zu überwachenden — Entleerung des Behälters von der richtigen Einstellung der Wage zu überzeugen. * 13. (1) Wird in der Brauerei selbst hergestelltes Malzmehl oder Malzschrot, aus dem in der Brauerei die Hülsen (Spelzen) durch Sichten, Sieben, Sortieren oder auf andere Weise ganz oder teilweise entfernt worden sind (§ 25 Satz 2) zur Bierbereitung verwendet, so gilt als steuer- pflichtiges Gewicht das nach § 12 zu ermittelnde Gewicht des Malzes vor der Vermahlung oder des Malzschrots vor der Entfernung der Hülsen. (2) Gelangt Malz, das vor dem Schroten — vor der Vermahlung — durch völliges oder teilweises Schälen — völliges oder teilweises Enthülsen — (§5 25 Satz 1) oder durch eine sonstige Bearbeitung, mit Ausnahme des Reinigens, eine wesentliche Gewichtsverminderung erlitten hat, oder aus solchem Malze hergestelltes Malzschrot zur Verwendung, so sind dem nach § 12 zu ermittelnden Gewichte dieses geschälten Malzes oder des daraus hergestellten Malzschrots 18 vom Hundert zuzuschlagen, sofern von dem Brauer nicht nachgewiesen wird, daß die durch die Vorbearbeitung herbeigeführte Gewichtsverminderung weniger als 15 vom Hundert des ursprünglichen Gewichts des Malzes betragen hat. Der Nachweis kann, wenn das Enthülsen oder die sonstige Gewichtsverminderung nicht in der Brauerei selbst stattgefunden hat, durch eine Bescheinigung des Steueramts geführt werden, in dessen Bezirke die Anstalt liegt, in welcher die das Gewicht vermindernde Bearbeitung des Malzes vorgenommen worden ist. (10) Als eine wesentliche Gewichtsverminderung im Sinne des §9 5 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Verminderung um mehr als 1 vom Hundert des ursprünglichen Malzgewichts anzusehen. (0) Das Entfernen der Wurzel- und Blattkeime des Malzes vor der Verwiegung gilt als ein Teil der Reinigung und bedingt einen Gewichtszuschlag (Abs. 2) nicht. 8 14. (1) Bei der Feststellung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Gesamtgewichts der steuerpflichtigen Braustoffe werden im Laufe des Rechnungsjahrs von der verwendeten Zuckermenge die ersten 37,5 Doppelzentner außer Ansatz gelassen, die folgenden 25 Doppelzentner mu mit der Hälfte, die darauf folgenden 25 Doppelzentner nur mit dem Einfachen und erst der Rest mit dem Anderthalbfachen des Gewichts in Ansatz gebracht. (2) Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat die Hebestelle an Hand der Anschreibungen im Brausteuer-Gegenbuche (§ 94:) zu prüfen, ob die Gesamtmenge des verwendeten Zuckers nicht mehr als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des zur Herstellung von obergärigen Bieren ver- wendeten Malzes betragen hat und, wenn dies der Fall ist, ob die überschießende Zuckermenge mit dem Anderthalbfachen ihres Gewichts bei der Steuerberechnung in Ansatz gebracht worden ist. Verwendetes Weizenmalz ist hierzu mit seinem vollen Gewichte zu berücksichtigen. (3) Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß ein Teil der über 25 vom Hundert des Gewichts des zu obergärigen Bieren verbrauchten Malzes hinaus verwendeten Zuckermenge mit weniger als dem Anderthalbfachen seines Gewichts zur Steuerberechnung herangezogen worden ist, so Fal für diesen Teil eine Umrechnung stattzufinden. Das sich hierbei ergebende Mehrgewicht ist dem bis dahin angeschriebenen Gesamtgewichte der steuerpflichtigen Braustoffe zuzusetzen, der darauf entfallende Steuerbetrag dem Brauer mitzuteilen und von Letzterem sofort bar einzuzahlen. (4) Sind z. B. in einer Brauerei im Laufe des Rechnungsjahrs im ganzen zur Herstellung von obergärigen Bieren 100 Doppelzentner Weizenmalz, 200 Doppelzentner anderes Malz und b) bei Malz, das eine Gewichls- verminderung erlitten hat. c) für Branzucker.