Vermessungs= verhandlungen. Muster 7, s8 u. 9r Nachvermessung. bBezeichnung der Gefäße. Verschluß der Branereigeräte. Eichung und eich · —EE oder die auf einem festen Unterbaue ruhen, müssen binnen drei Jahren, andere Wagen und der Wagen un Gewichte. — 426 — (9) Der Brauer ist dafür verantwortlich, daß das vermessene Gefäß — unbeschadet der durch seinen Gebrauch bedingten Lageänderung (Abs. 4) — in der bei der Vermessung fest- gestellten Lage erhalten bleibt. Unbeabsichtigte Lageänderungen sind sofort nach ihrer Wahr- nehmung, beabsichtigte innerhalb drei Tagen nach ihrer Ausführung der Hebestelle mittels Ande- rungsanzeige zu melden. 48. (1) Über die Vermessung sind für jedes Gefäß zwei gleichlautende Verhandlungen nach Muster 7, 8 oder 9 aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster zu ändern oder zu ergänzen. (2) Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. Die Ver- handlungen über die Vermessung der zur Ermittlung des Bierzugs bestimmten Gefäße sind außer- dem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen. § 49. Wenn vermessene Brauereigefäße eine Anderung ihres Raumgehalts erfahren haben oder die Vermutung einer solchen Anderung vorliegt, sowie wenn die Lage von Gefäßen, die zur Er- mittelung des Bierzugs dienen, geändert worden ist oder eine solche Anderung zu vermuten ist, ist eine neue Vermessung vorzunehmen. 8 60. (1 Der Brauer hat jedes in der Nachweisung (8 36) aufgenommene Gefäß mit Nummer und Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Nachweisung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeich- nung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. . (2) Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Ist dies nicht möglich, so ist sie in gleicher Weise außerhalb des Gefäßes so anzubringen, daß ihre Zugehörigkeit zu dem Gefäße sofort erkennbar ist. (3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontrolleur. g 61. (1) Der im 8 16 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Verschluß der Geräte geschieht in der Regel durch Befestigen von Papierstreifen mittels amtlicher Siegelabdrucke an dem Boden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße. Der Brauer ist für die Erhaltung der Verschlüsse ver- antwortlich. (2) Die Abnahme der Verschlüsse zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der Reinigung der Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich unter Angabe von Tag und Stunde der gewünschten Abnahme zu beantragen. Findet sich zu der angegebenen Zeit kein Aufsichtsbeamter zur Abnahme der Verschlüsse in der Brauerei ein, so kann der Brauer nach Ablauf einer Stunde unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen die Verschlüsse selbst lösen. (3) Die Anlage und Lösung der Verschlüsse ist von dem Aufsichtsbeamten oder dem Brauer und dem Zeugen in dem Steuer= oder Einmaischungsbuch oder, wenn ein solches nicht aufliegt, in dem Aufsichtsbuche (§ 91) unter Angabe von Tag und Stunde und unter Beisetzung des Namens zu vermerken. Zu § 17 des Gesetzes. 652. (1) Wagen, die für eine größte zulässige Last von mehr als 20 Doppelzentner bestimmt sind Gewichte sowie die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen binnen Jahresfrist nach dem Jahre ihrer letzten eichamtlichen Prüfung einer eichamtlichen Nachprüfung unterzogen werden. Die Direktivbehörden sind befugt, die letztere Frist für Wagen und Gewichte in Brauereien, die nicht mehr gs 500 Doppelzentner steuerpflichtige Braustoffe jährlich verwenden, bis auf drei Jahre zu verlängern.