— 427 — (2) Die Aufsichtsbeamten haben die Wiegegeräte von Zeit zu Zeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel an der Richtigkeit der Geräte, so kann die Steuerbehörde die sofortige Vornahme der eichamtlichen Nachprüfung fordern. Zu den §§8 18 und 19 Ziffer 2 des Gesetzes. (1) Der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Wage und den Maischgefäßen befinden. (2) Der Aufbewahrungsort für Zucker muß sich außerhalb der Braustätte und abseits von den Räumen, in denen das Bier auf die Versandgefäße abgefüllt wird, befinden und derart gelegen sein, daß die Uberführung von Zucker von seinem Aufbewahrungsorte nach der Braustätte und den Abfüllräumen der Aufmerksamkeit eines in der Brauerei anwesenden Steuerbeamten und des Brauereipersonals nicht würde entgehen können. (3) Zur Braustätte gehören alle Räume eines Brauereigrundstücks, in denen das Einmaischen des Malzschrots, das Kochen der Maische, das Kochen, Abläutern, Kühlen und Anstellen der Würze sowie die Gärung erfolgt. (4) Die Aufbewahrungsorte (Abs. 1 und 2) sind durch eine Tafel mit dauerhafter Inschrift kenntlich zu machen. 54. (1) Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungsorte Malzschrot in beliebiger Menge vorhanden sein. (#) Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat an Malzschrot die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle gleich- zeitiger Anmeldung mehrerer Braueinmaischungen im voraus, für den auf den ersten Betriebstag folgenden Werktag zur Einmaischung angemeldet ist. Die Direktivbehörde kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen. * 55. (01) gucker darf an dem genehmigten Aufbewahrungsort ohne Beschränkung der Menge vor- rätig gehalten werden. 12) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen Haushaltungen desselben Ortes den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend für den Wirtschaftsbedarf gehalten zu werden pflegt. (e 8) Die Entnahme von Zucker aus den zur Bierbereitung bestimmten Vorräten zu anderen Zwecken bedarf der Genehmigung des Oberkontrolleurs und ist von diesem unter Angabe der entnommenen Mengen im Zuckerverwendungsbuche (6 59) zu bescheinigen. Zu den 8§ 18, 19, 20, 31 und 33 des Gesetzes. 8 66. (1I) Zu den von dem Brauer zu führenden Büchern sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben sind, nur diesen Mustern entsprechende Vordrucke zu verwenden. Der Brauer hat für rechtzeitige Beschaffung und Auflegung der Bücher zu sorgen. (2) Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und Spaltenüberschriften find für die Führung der Bücher maßgebend. (#3) Anderungen von Eintragungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt. Sie sind durch Beifügung des Namens des Andernden zu bescheinigen. » §57. · Der Brauer oder Betriebsleiter (§ 35) kann sich bei der Führung der Bücher und bei sonstigen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegenüber durch eine andere Person vertreten lassen. Er ist jedoch für alle von seinem Vertreter vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Aufbewahrung der raustoffe. Buchfũhrung bes Brauers a) im allgemeinen