Vergũtung der — 438 — (0 Die Direktivbehörde hat aus diesen Aufstellungen Hauptnachweisungen für das Gebiet des betreffenden Bundesstaats (in Preußen für den Direktivbezirk) zusammenzustellen und diese mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden. 97 8 97. Die Fepleilbrriche der Hauptämter und Begleitschreiben der Direktivbehörden sind namentlich auf folgende Punkte zu erstrecken: 1. Ursachen der gegen das Vorjahr vermehrten oder verminderten Biererzeugung. Einfluß der Witterung, herrschender Krankheiten, größerer Arbeitseinstellungen oder Arbeiterentlassungen, der Ernteergebnisse, der Marktpreise für Gerste, Weizen, Hopfen und Zuckerstoffe, des Wettbewerbes von Wein, Branntwein, bierähnlichen und sogenannten alkoholfreien Getränken usw. auf den Bierverbrauch. Z 2. g gier Abnahme des Verbrauchs süddeutscher und ausländischer Biere und ihre rsache. 3. Stand der Bierbrauerei des Bezirkes im allgemeinen; Beschaffenheit und Güte des gewöhnlichen Bieres unter Angabe des durchschnittlichen Braustoffverbrauchs zu je einem Hektoliter und des durchschnittlichen Alkoholgehalts jeder Biersorte. Her- stellung edlerer oder besonderer, unter einem eigenen Namen bekannter Biere und Angabe des diesen etwa eigentümlichen besonderen Bereitungsverfahrens. .Zu= oder Abnahme der Zahl der Brauereien, namentlich der kleineren, und Ursache dieser Vorgänge. . . Wahrnehmungen über eine etwaige Verschiebung des Absatzes der kleinen und mitt- leren Brauereien einerseits und der Großbrauereien anderseits und deren Ursache. Durchschnittspreise der verschiedenen Bierarten bei der Abgabe aus den Brauereien. Veränderungen in den Ausschankpreisen der Wirte. r' . Einbfluß ges Verbrauchs von Zuckerstoffen bei der Bierbereitung auf den Malz- verbrauch. Bierausfuhr aus dem Brausteuergebiete. Namentliche Angabe der zusammengehörigen Brauereien (§ 6 Abs. 6 des Brau- steuergesetzes) und der von ihnen zusammen verbrauchten Braustoffmengen. (Diese Angaben sind nur von der Amtsstelle zu machen, in deren Bezirke die größte der zusammengehörigen Brauereien liegt — zu vergleichen § 24 1 der Ausführungs- bestimmungen.) - OOOLIOOIA §98. (1)DasKaiserlicheStatistischcAmthatausdenNachweifnngennnddenBegleitfchteibentd Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. (2) Bei der Anfertigung der Zusammenstellungen für das Rechnungsjahr 1909 sind die An- gaben über die Biererzeugung im Brausteuergebiete während früherer Jahre, die zum Teil Bier- zugsbier, zum Teil verkaufsfertiges Bier darstellen, durch Abzug von 9 vom Hundert auf ver- kaufsfertiges Bier umzurechnen. Sechster Abschnitt. Sonstige Bestimmungen. g 99. Für die Verwaltung und Erhebung der Brausteuer und der Ubergangsabgabe von Bier Verwaltungskosten. werden jedem Bundesstaate 5 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Besugnisse des Reichskanzlers. Roh-Solleinnahme vergütet. 8 100. Der Reichskanzler ist befugt, die diesen Bestimmungen beigegebenen Muster sowie die Anlagen A und 6 im Bedürfnisfalle zu ändern und neue Anlagen und Muster einzuführen.