— 442 — 3. Steuerpflichtige Braustoffe sind alle Arten von Malz und Zucker, auch die aus Zucker hergestellten Farbmittel wie Zuckercouleur. Bei der Steuerberechnung wird das Gewicht des Malzes voll angesetzt; von dem Gewichte des Zuckers und der aus Zucker hergestellten Farbmittel leibt so viel auber Ansatz, als der vierte Teil des Gewichts des verbrauchten Malzes ausmacht, der Rest kommt mit dem Anderthalbfachen in Ansatz. 4. Das Nechnungsjahr läuft vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs. aoß erh Borübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet, wenn sie dort oft erhalten. hat die Anmeldung (Seite 1) ausgefüllt und unter- schrieben in über die Menge des schätzungsweise nach wenn es die Witterung Sude etwas mehr oder weniger Bier als angemeldet ziehen, ohne Gesamtgewicht der steuerpflichtigen 8. Die in der Anmeldung Hefe verwendet und das hergestellte der Anmelder nicht mit Bier handelt, rechts auf die Steuerermäßigung und, wenn geten Entgelt abgegeben wird, oder daß der eilung des Staseersahren- zur Folge ie Hebesielle setzt den ffar das Rechnungosahr ober den noch nicht abgelaufenen Teil des Mechnungsiahr u zahlenden e-Hekelte unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach- oder Rückzahlung, fest und gibt die eine A 2 ung der Anmeldung mit der Steuerfestsetzung dem Anmelder zurück. Der Steuerbelrag ist sofort oder innerhalb * 14 Tage unter Widervorlegung der Anmeldung bei der Gebestelle einzuzahlen, die den Empfang des Geldes auf Seite 8 in den Spalten. bis 11 bescheinigt. zurückerhaltene end ist von dem Anmelder sorgfältig ausfubewahren. Bei jeber Herttelung von eebee v6 2—. ihm das Gewicht des verbrauchten Malzes und Zuckers, einschließlich der aus Zucker hergestellten arbmittel wie Luclercouleur und die Menge des gewonnenen Haustrunks — letztere nach Schätzung — auf Seite 3 in die Spalten 1 wie 6 einzutra ahen. en im Laufe eines Rechnungsjahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung des ermäßigten Steuer- satzs gesetlich "6 eschlossen ist — das selht Kodh Autergerige Hefe zum Anstellen des Haustrunkbiers verwendet werden, oder überschreitet die Gesamtmenge der im Laufe des Rechnungsjahrs verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe die Grenze von 5 Doppelzentnern (Ziffer 7), oder ain Haustrunkbier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ab- gegeben oder sonst ein Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden —, oder verzichtet der Brauer auf die weitere *er ellung von Sanstaurkbier un ermäßigten Steuersatze, so ist dies der Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rück- reichung der Soe orest 12. n — Zeit vom 1. bis 15. April ist die — nuaufgefordert der Hebe- stelle zur ’Sr er Stener für das neue Nechunugsjahr wieder vorzuleg ie Herstellung bet Fhäummthie ohne vorherige Anmeldung und # #ahlung sowie das Unterlassen die Eintralke oder die unrichtige Eintragung einer Haustrunkbereitung auf Seite 3 der ##meldune (ogl. Ziffer 10) wird als Brausteuerdefraudation bestraft. an