# #. — 480 — Als Reingewicht des Malzes ist bei Malz, das keine Gewichlsverminderung oder eine solche nur durch Schroten oder Reinigen erfahren hat, das Gewicht vor oder nach dem Schroten: bei Malz, das eine Gewichtsverminderung in der Brauerei bei oder nach dem Schroten (Vermahlen) durch Sichten, Sieben, Sortieren usw. erfahren hat, das Gewicht vor dem Schroten (Vermahlen); bei Malz, das bereits vor dem Schroten oder Vermahlen eine Gewichtsverminderung durch Schälen, Enthülsen usw. erfahren hat, das verminderte Gewicht anzugeben. In letzterem Falle ist jedoch neben jeder Gewichtseintragung in Spalte 12 zu vermerken, auf wieviel vom Hundert der Gewichtszuschlag von der Stenerbehörde festge- setzt worden ist. Zugleich mit dem Malze ist der für das betreffende Gebräu zu verwendende Zucker einzutragen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er mit zur Einmaischung gelangt, oder erst der Würze nach dem Kochen oder dem fertigen Biere zugeseßt wird. Als Reingewicht des Zuckers ist das Gewicht des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht worden ist, einzusetzen. Als Biermenge ist in Spalten 10 und 11 die Menge abgekühlter, noch nicht mit Hefe angestellter, aber vom Hopfen befreiter Bierwürze anzugeben, die aus den angemeldeten Braustoffen gezogen werden soll, wobei diejenige Flüssigkeit nicht einzurechnen ist, die ohne erneuten Zusatz von steuerpflichtigen Braustoffen durch Ausgießen von kaltem oder heißem Wasser auf die bereits ausgezogenen Treber gewonnen und nicht auf der Pfanne gekocht, sondern als Nachbier Kofent und dergl.) verbraucht wird. In den in Essigbrauereien geführten Steuerbüchern ist die ÜUberschrift der Spalten 8 und 11 in der Weise zu ändern, daß stait „untergärigen Bieren“ und „untergärigem Biere“ gesetzt wird: „Essig“. 3. Anderungen des einmal angemeldeten Betriebs müssen mündlich oder schriftlich besonders angezeigt werden und zwar unter Vorlegung des Steuerbuchs. 4. Am Schlusse des Vierteljahrs ist dieses Buch der Hebestelle binnen drei Tagen unaufgefordert zurückzugeben. 5. Bei den einzelnen Brauanmeldungen im Laufe des Monats berechnet die Hebestelle das steuerpflichtige Ge- samtgewicht und den Stenerbekrag nur für das zu verwendende Malz. Erst am Schlusse des Monats — bei der Rückgabe des Buches (Ziffer 4) — rechnet sie den insgesamt verwendeten Zucker in steuerpflichtiges Malz um und berechnet den darauf entfallenden Steuerbetrag. 6. Soweit nicht eine Vorauszahlung der Steuer angeordnet worden ist, sind die im Laufe des Monats ange- schriebenen Steuerbeträge für das verwendete Malz und der nach Schluß des Monats berechnete Stenerbetrag für den verwendeten Zucker spätestens am siebenten Tage des folgenden Monats bar oder, soweit Stundung bewilligt ist, durch Abgabe eines Stundungsanerkenntnisses bei der Hebestelle zu zahlen.