— 495 — Steuerhebebezirk: Merder. Muster 18 (Auss.-Best. & 941). Braustener-Gegenbuch für das Rechnungsjahr 1010. Dieses Buch enthält ###tanen Blätter, die mit einer Geführt von angesiegelten Schnur durchzogen ist. Nerder, den 12. Mare 1910. V (Siegel.) N. NM. CberroltKonfollenr. Anleitung zum Gebrauche. 1. Für jede Brauerei ist eine besondere Abteilung mit besonderer Ziffer anzulegen. Bilden mehrere Brauereien des Hebebezirkes einen Brauereibetrieb im Sinne des § 6 Absatz 6 des Brausteuergesetzes, so ist für sie nur eine gemein- schaftliche Abteilung anzulegen. Am Kopfe jeder Abteilung ist für jede Brauerei der Name des Besitzers — zutreffendenfalls auch des Betriebsleiters —, der Ort, in dem sie liegt, und die Art der Steuerentrichtung anzugeben. « Bei jeder Anmeldung einer Einmaischung in einer auf Brauanzeige steuernden Brauerei sind die Spalten 1 bis 20 und 26, gegebenenfalls auch 21 und 22, auf Grund des Steuerbuchs auszufüllen. Die angemeldeten Zucker- mengen sind hierbei zwar in Spalte 9 einzutragen, jedoch bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gesamtgewichts der Braustoffe (Sp. 18) vorläufig außer Betracht zu lassen. Erst am Schlusse des Monats — bei der Rückgabe des Steuer- buchs an die Hebestelle — ist die Gesamtmenge des verwendeten Zuckers unter Beachtung der Vorschriften im & 5 Abs. 3 des Gesetzes und § 14 der Ausführungsbestimmungen in Malz umzurechnen und das Ergebnis durch eine besondere Ein- tragung in den Spalten 13 bis 20, gegebenenfalls 22 nachzulragen. hung p r geg zufrag Aortsetqung Zeie 4. 77“