— 525 — Prausteuer Vergütungsordnung. 81. Für das unter Beachtung der hierfür gegebenen steuerlichen Vorschriften über die Zoll- genze oder nach den nicht zum norddeutschen Brausteuergebiete gehörigen deutschen Staaten und ebietsteilen ausgeführte, innerhalb des Brausteuergebiets hergestellte Bier wird eine Vergütung der Brausteuer gewährt, wenn der zu vergütende Betrag für eine auf einmal zur Abfertigung — Biersendung sich nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§I 4) auf mindestens 1.4 erechnet. 82 (1) Die Brausteuervergütung kann unter nachstehenden Bedingungen beansprucht werden: a) Mindestens 14 Tage vor der ersten Abfertigung von Bier zur Ausfuhr ist der Steuerhebestelle, in deren Bezirke das Geschäft des Versenders (Brauerei, Bier- niederlage usw.) liegt, die Absicht, innerhalb des Rechnungsjahrs Bier unter In- anspruchnahme der Steuervergütung auszuführen, schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind die Brauerei, die das zur Ausfuhr bestimmte Bier braut, die Sorte des auszuführenden Bieres (z. B. Versandbier der Aktienbrauerei Schultheiß in Berlin, Bockbier der Schloßbrauerei zu Schöneberg bei Berlin) und die Keller, in denen das Bier vor der Ausfuhr gelagert werden soll, zu bezeichnen. Jede Anderung der Bezugsquelle oder der Sorte des auszuführenden Bieres oder der Lagerräume ist der Hebestelle anzuzeigen, bevor nach dieser Anderung eine Steuervergütung beansprucht wird. b) Die Versender müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den Absatz des Bieres ordnungsmäßige Bücher führen, die auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen sind. JPc) Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Lagerkeller zu betreten und eine Prüfung des Biervorrats vorzunehmen. d) Brauer dürfen gegen Steuervergütung nur Bier ausführen, das in ihrer eigenen Brauerei gebraut worden ist. e) Nichtbrauer können Steuervergütung nur für solches Bier beanspruchen, auf dessen Umschließungen die Brauerei, aus der das Bier stammt, und die Biersorte an- gegeben sind. l) Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Brausteuervergütung dürfen nur geeichte ässer, auf denen der Eichstempel, das Jahr der cichug und der Raumgehalt nach Maßgabe der eichamtlichen Vorschriften deutlich angegeben sind, oder Flaschen verwendet werden. In das einzelne Packstück dürfen nur Flaschen von gleicher Größe verpackt werden. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen. Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein. 81 Allgemeine Bestimmungen.