— 526 — (0) Der Anspruch auf Brausteuervergütung wird begründet durch die amtliche Bescheinigung des Ausganges der Biersendung über die Zollgrenze oder ihres Einganges in einen nicht zur Norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen deutschen Staat oder Gebietsteil. Ist bei der Ausfuhr über die Zollgrenze die Vorführung des Bieres bei dem Ausgangsamt unterblieben, so entscheidet das Hauptamt, in dessen Bezirke das Geschäft des Versenders liegt, ob trotzdem der Anspruch auf Brausteuervergütung als genügend begründet zu erachten ist. 83. Die Hebestelle hat die Anzeige (§ 2a) dem Hauptamt einzureichen, das, sofern die Brauerei, in der das zur Ausfuhr bestimmte Bier gebraut werden soll, in seinem Bezirke liegt, den vorläufigen Vergütungssatz für die auszuführende Biersorte (& 4) festsetzt, andernfalls das zu- ständige Lautamnt um diese Festsetzung ersucht und den festgesetzten vorläufigen Vergütungssatz der Hebestelle und dem Anmeldenden mitteilt. 84. Höhe der Steuer- (1) Für jede Brauerei, deren Bier unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung aus- vergütung. zeführt werden soll, und, falls in einer solchen Brauerei Biere mit wesentlich verschiedenem Ge- aalt an Alkohol und Extraktivstoffen gebraut werden (z. B. wenn in einer Brauerei untergäriges Lagerbier und untergäriges Dünn= oder Einfachbier oder untergäriges Bier und obergäriges Bier zergestellt werden), für jede dieser Biersorten hat das Hauptamt aus dem nach dem Bierzuge zu vergleichen § 908 der Brausteuer-Ausführungsbestimmungen) und den Büchern der Brauerei (§ 2 n zu ermittelnden Durchschnittsverbrauche steuerpflichtiger Braustoffe zu einem Hektoliter der betreffenden Biersorte während der letzten vier Vierteljahre zu berechnen, welcher Betrag an Brausteuer bei Zugrundelegung eines Brausteuersatzes von 16 Mark für einen Doppelzentner steuerpflichtiger Braustoffe auf ein Hektoliter der Biersorte in verkaufsfertigem Zustand entfallen sein würde. Das auf volle 10 Pf. nach unten abgerundete Ergebnis dieser Berechnung bildet den vorläufigen Vergütungssatz, der bei der Ausfuhr der betreffenden Biersorte zu gewähren ist. Der vorläufige Vergütungssatz für Bier, das nach den der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft nicht angehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ausgeführt wird, darf den Betrag von 4 Mark für 1 Hektoliter nicht übersteigen. (2) Tritt eine nicht unerhebliche Anderung des der Berechnung des vorläufigen Vergütungs- satzes einer Biersorte zugrunde gelegten Verbrauchs steuerpflichtiger Braustoffe ein, so hat eine neue Feststellung des vorläufigen Vergütungssatzes zu erfolgen. (3) Über die Höhe des festgestellten vorläufigen Vergütungssatzes ist jedem Hauptamt, aus besen Bezirke Bier der betreffenden Sorte ausgeführt werden soll (5 3), eine Bescheinigung zu erteilen. (). Das Hauptamt, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, hat über die von ihm festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze (Abs. 1 und 2) und erteilten Bescheinigungen (Abs. 3) ein Verzeichnis Muster2— nach Muster a zu führen, das am Jahresschlusse mit den Berechnungen der endgültigen Ver- —fKütungen (5§5P 5 und 18) der Direktivbehörde einzureichen ist. a) Vorläufiger Ver- n gütungssatz. " b ( 86. b) Endguluge Ver- (1) Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§ 4) berechnete Vergütung wird erhöht: Hütungen. um vier Sechzehntel, insoweit von der Brauerei im Laufe des Rechnungsjahrs die Brausteuer zum Satze von 20 entrichtet worden istz; um zwei Sechzehntel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 18 - entrichtet worden ist. (2) Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze berechnete Vergütung wird ermäßigt: um ein Sthrehntel. insoweil die Brausteuer zum Satze von 15. gezahlt worden istz « umztoeiSechzehntehinsoweitdieBrausteuerzumSatzevon14»«gezahltworde«nist; umvierSechzehntel,insoweitdieBrausteuetzumSayevonleMgezahltwordenift