— 627 — #) In allen Fällen wird die Vergütung zunächst nach dem vorläufigen Vergũtungssatze gewährt. Erst am Schlusse des Rechnungsjahrs wird die endgültige Vergülung berechnet und festgestellt, ob eine Nachzahlung oder Rückerhebung zu erfolgen hat. (1) Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle 5 Pf. nach unten abgerundet. 86. (1) Wer Bier mit bem Anspruch auf Steuervergütung ausführen will, hat der Hebestelle, in deren Bezirke sein Geschäft liegt und der die Anzeige gemäß g8 2a erstaitet worden ist, eine Ausfuhranmeldung nach Muster b in doppelter Ausfertigung einzureichen. (2), Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. § 7. (1) Die Hebestelle führt über die Ausfuhranmeldungen ein Bierausfuhr-Anmeldebuch nach Muster c, das am Schlusse des Monats April des folgenden Rechnungsjahrs mit den zweiten Ausfertigungen der bis dahin erledigten Ausfuhranmeldungen dem Hauptamte zur Vorlegung an die Direktiobehörde einzureichen ist. (2) Die Ende April noch unerledigten Eintragungen sind in das Anmeldebuch für das folgende Jahr zu übertragen. (18) Die erste Ausfertigunglder Ausfuhranmeldung gibt die Hebestelle, insofern die Abferti- gung der Biersendung nicht von ihr selbst vorzunehmen ist, nach Abgabe des Buchungsvermerkes auf Seite 1 dem Anmelder zurück. 88. Der Anmelder hat das zur Ausfuhr bestimmte Bier mit der ihm zurückgegebenen einen Ausfertigung der Ausfuhranmeldung, welche die Sendung begleiten muß, dem zur weiteren Ab- fertigung gewählten Amte vorzuführen. D u der im § 8 bezeichneten Abfertigung sind sämtliche Hauptämter und die von den aten Landesfinanzbehörden zur Vornahme von Bierabfertigungen ermächtigten Amtsstellen efugt. 10. (!) Die Abfertigung besteht in der Feststellung des Literinhalts der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon zu überzeugen, daß die Umschließungen unver- dorbenes Bier von der angemeldeten Sorte enthalten und nach Vorschrift (§ 21) befüllt sind. (2) Ist auf den Fässern die nach § 271 erforderliche eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung nicht erkennbar oder bestehen sonst gegen die Richtigkeit des angemeldeten Faßinhalts Bedenken, oder sind Gebinde etwa infolge von Leckage nicht spundvoll und läßt die fehlende Menge sich nicht mit ausreichender Sicherheit schätzen, so hat eine amtliche Vermessung des Fasses mittels des Längen= und Höhenmessers und des geeichten Maßstabs und eine Berechnung des Inhalts nach den Vorschriften der amtlich zu liefernden Anleitung zur Bestimmung der Brennerei= und Brauereigeräte einzutreten. (8) Bei der Abfertigung von Bier in Flaschen ist die Größe der Flaschen, ihre Zahl sowie die Gesamtmenge und Beschaffenheit des Bieres durch probeweise Prüfung festzustellen. () Die Prüfung des Raumgehalts der Flaschen kann unterbleiben, wenn die Brauerei, aus. der die Flaschen stammen, bei dem Abfertigungsamte Proben der von ihr benutzten Flaschen unter Angabe ihres vom Abfertigungsamte nachzuprüfenden Raumgehalts hinterlegt und sich verpflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten Proben für die Bierausfuhr nicht zu benutzen. In diesem Falle kann die Abfertigung auf die Feststellung, daß die auszu- führenden Flaschen den hinterlegten Proben entsprechen, beschränkt und, wenm dies zutrifft, der angegebene Inhalt als richtig angenommen werden. 61 Ausfuhranmeldung. NMulier b. W uster c. Abfertigung.