— 529 — b) Den Steuerbeamten steht jederzeit das Recht zu, die Ubereinstimmung der Aus- fuhranmeldung mit der Biersendung und die Erfüllung der für die Gewährung der Steuervergütung vorgeschriebenen Bedingungen einer Prüfung zu unterziehen. c) Neben der von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder der Übergangssteuerstelle auf der Ausfuhranmeldung abzugebenden Eingangsbescheinigung ist zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung die Beibringung einer Empfangsbescheinigung über die von dem ausgeführten Biere im Bestimmungsland entrichtete Ubergangs- abtabe forderlich. Die Beibringung dieser Empfangsbescheinigung liegt dem Ver- ender ob. d) Der Berechnung der Steuervergũtung wird nur die Biermenge zu Grunde gelegt, von der die Ubergangsabgabe erhoben worden ist, falls aber diese Menge größer ist als die in der Ausfuhranmeldung angemeldete, nur die letztere. 8 16. Auf Grund der mit Ausgangs. ¶ Eingangs · )bescheinigung wieder eingegangenen Aus· Vorlaufige Berech- fuhranmeldungen hat die Hebestelle die für die ausgeführten Biermengen nach dem vorläufigen nung und Zahlung Vergütungssatze zu gewährenden Vergütungen zu berechnen und im Bierausfuhr-Anmeldebuche der Vergütungen. zu vermerken. Dabei ist, wenn bei der Abfertigung oder beim Ausgang eine größere als die angemeldete Litermenge ermittelt worden ist, nur letztere für die Berechnung der Ver- gütung maßgebend. 5 17. (1) Am Schlusse des Vierteljahrs beantragt die Hebestelle mittels einer nach Muster f auf- Vust r zustellenden Aachweisung. die mit den erledigten Ausfuhrammeldungen zu belegen ist und sämt- 55 liche im Laufe des Vierteljahrs eingegangene Ausgangs.-(Eingangs-bescheinigungen zu um- fassen hat, bei dem vorgesetzten Hauptamte die Auszahlung der Vergütungen. (2 Das Hauptamt hat die vorläufig zu vergütenden Beträge in der Nachweisung festzusetzen und mit Beginn des dritten auf das Vierteljahr, in dem die Ausfuhr stattgefunden hat, folgen- den Vierteljahrs an den Versender vorschußweise zu zahlen oder zahlen zu lassen. (3) Insoweit hierbei Vergütungen für Bier in Frage kommen, das nicht im Bezirke des die Vergütung zahlenden Hauptamts gebraut worden ist, ist dem Hauptamt, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, sofort nach erfolgter Festsetzung der Vergütung ein bescheinigter Auszug aus der Nachweisung zu übersenden. * 18. l) Die Gewährung der endgültigen Vergütungen und deren Abstufung nach der von Cndgültige Fest- den Brauereien zu den einzelnen Staffelsätzen gezahlten Brausteuer (§ 5) erfolgt nach dem setung und Zahlung Grundsatze, daß von einer Brauerei nur so viel Braustoffe versteuert werden sollen, als sie der Vergntungen. zur Herstellung des innerhalb des Brausteuergebiets verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Vergütung wird daher zunächst unter Zugrundelegung des höchsten Staffelsteuersatzes, den die Brauerei innerhalb des Rechnungsjahrs entrichtet hat, berechnet und nach dem so berech- neten Betrag auch geleistet, sofern die von der Brauerei zu dem betreffenden höchsten Staffel- steuersatze gezahlte Brausteuer den berechneten Vergütungsbetrag erreicht (Muster g); insoweit dies nicht der Fall ist, wird der überschießende Teil der berechneten Vergütung im Verhältnisse des in Frage kommenden höheren zum nächst niederen Staffelsteuersatze (also im Verhältnisse von 20 zu 18 oder von 18 zu 16 oder von 16 zu 15 usw.) gemindert. Ubersteigt der so geminderte Teil der berechneten Vergütung wiederum den zu dem betreffenden niederen Staffelsatze gezahlten Brausteuerbetrag, so ist der Mehrbetrag in gleicher Weise weiter zu kürzen und so weiter, bis sich ein Mehrbetrag nicht mehr ergibt. (2) Die Bierausfuhren der Nichtbrauer werden der Brauerei zugeschlagen, die das Bier ge- braut hat; der auf diese Bierausfuhren entfallende Teil der erhöhten Vergütungen wird dem Nichtbrauer zugewiesen.