— 568 — 5. 25j. (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche gemäß §& 9 Abs. 1 des Gesetzes Stundung der Abgabe begehren, haben spätestens bei der Anmeldung (§F 250) der Steuerstelle einen besonderen schriftlichen Antrag einzureichen, aus welchem die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungsgesuchs und ## soweit eine Anmeldung nach § 25e noch nicht vorliegt — der für die Höhe der Steuer in Betracht kommende Sachverhalt zu ersehen sein müssen und dem etwaige Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung beizufügen sind. (2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei Einreichung der Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser Anmeldung und der Steuer- festsetzung mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere darüber, ob und welche Sicherheits- leistung im Falle der Gewährung der Stundung zu fordern ist, der Direkliobehörde ein. Diese prüft den Antrag und legt ihn nebst den Verhandlungen mit einem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde vor, welche die Entscheidung des Bundesrats herbeiführt. (a) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen kann vor der Entscheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für die Abgabe geleistet ist. Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt die oberste Landesfinanz- behörde. In diesem Falle hat die Steuerstelle, wenn der Stundungsantrag abgelehnt wird, die Steuer einzuziehen und die Sicherheit zurückzugeben. Die Sicherheit ist ferner zurückzugeben, wenn die Stundung ohne Erfordern von Sicherheit bewilligt wird. (4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, aus Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und Schulverschreibungen Stundung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 ausgegebene neue Zins- scheinbogen in dem gesetzlichen Umfange zu gewähren. 5 25k. (1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von S# 9 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 25c, 52 das Sachverhältmis anzugeben und der Beweis zu führen, daß in dem der Ausgabe der neuen Gewinnanteilscheinbogen vorhergegangenen zehnjährigen Zeitraume für die angegebene Anzahl Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt worden ist und der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil weniger als 4 vom Hundert betragen hat. (2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 8 261. (1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister und, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. August 1909 liegt, bis zum 31. Oktober 1909 der Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen, aus der ersichtlich ist: der Zeitpunkt der Eintragungen, der Betrag der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch der Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, der Betrag und der Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der vorläufigen Anmeldung kann das Muster 46 benutzt werden. · (2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach 8 10 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigen- falls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen.