— 581 — 5127e. (1) Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, haben die bei ihnen innerhalb eines d. Erhebung der Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an die Steuerstelle ihres Bezirkes abzuführen und durch besondere Nachweisung von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die sich die abzuführenden Beträge beziehen. (2) In die Nachweifung find zugleich alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums be- urkundeten Rechtsvorgänge aufzunehmen, für die nach den Vorschriften der Tarifnummer 11 eine Abgabe nicht zu entrichten ist. (83) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 1 und 2. 1277. (1) der Steuerstelle prüft die Nochwäslare, stellt den Stempelbetrag fest und ver- einna . (2)VonderNachweistmgistbieeineAuBfektignngalsBelegzumAnmeldungsbuchezu nekänckeoty dbie andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurückzugeben. 8 1278. (1) Hat die Entrichtung der Steuer unmittelbar an die zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. (2. Nach Festsetzung und Einzahlung des Abgabenbetrags wird die Urschrift — mit dem pelverwendungs ke# (§ 12720) versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum Anmeldungsbuche genommen. n 127b. Wird eine die Erhebung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 ausschließende Urkunde nicht vorgelegt, so hat das Grundbuchamt zu bestimmen, ob und in welcher Höhe vor der Ein- tragung des neuen Eigentümers Sicherheit zu leisten ist (6 85 Abs. 3 des Gesetzes), und dem- nht erforderlichenfalls wegen der Sicherstellung das Weitere zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Veräußerungsgeschäft in der Auflassungsverhandlung oder sonst gerichtlich be- urkundet ist sowie wenn eine andere stempelpflichtige Urkunde vorgelegt wird, die nicht oder nicht hinreichend versteuert ist. Wird eine solche andere Urkunde vorgelegt, so ist eine Abschrift des für die Besteuerung wesentlichen Teiles der Urkunde unter Angabe der geforderten und geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden, die nach Einziehung des Abgabenbetrags dem Grumdbuchamte wegen Rückgabe der Sicherheit Mitteilung macht. * 127. #(1) Werden die Abgabenbeträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingezhl, so ist die zwangsweiise Einziehung der Steuer gemäß § 85 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, die zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt find, haben den Antrag auf zwangsweise Einziehung des Stempels, für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung des Musters 1 in doppelter Ausfertigung der Steuer- stelle ihres Bezirkes einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt. (2) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so find die Steuerdirektiv- behörden befugt, den Stempelbetrag niederzuschlagen. (3) Nach Beitreibung oder Niederschlagung der Abgabenbeträge ist nach § 1271f Abs. 2 mit der Maßgabe zu verfahren, daß an Stelle des Empfangsbekenntnisses die Niederschlagungs- bescheinigung tritt. Zum § 87 des Gesetzes. 8 121. (1) Die Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, sind verpfüichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien auf- genommenen Verhandlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Er- 6 7. 8. bgabe bei öffentlichen Ur- kunden. a) Abführung der Abgaben- beträge sei- tens der Be- hörden und Beamten an die Steuer- elle. Nuster 1,2 b) Vereinnah- mung der Steuer. . versteuerung privatschrift- licher Urkunden. Sicherstellung des Abgaben- betrags und Nachversteue- rung. Zwangsweise Einziehung der Steuer. Ermittelung des sieuerpflichtigen Betrags (Preis und Wer.).