— 583 — 8 127n. (1) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung gezahlten Stempels 11. Abgabenanrech- nung. auf denjenigen Abgabenbetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der Auflassung zu Grunde liegende Veräuherungsgeschft erforderlich ist, so ist die Bescheinigung über die Zahlung des Stempels vorzulegen. (2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung oder Umschreibung zu Grunde liegenden übereinstimmt, so ist auf der Urkunde der bereits entrichtete Stempelbetrag zu bescheinigen. Ist dieser geringer als der zur Urkunde erforderliche, so ist der Mehrbetrag nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied zu erstatten (S 127m Abs. 10). (3) Die Anrechnung ist auf der Urkunde zu bescheinigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 127e. Zum 3 89 des Gesetzes. *5127o. Die Verpflichtung zur Entrichtung der im § 89 des Gesetzes bezeichneten Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabenbetrags an die zuständige Steuerstelle. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk die im § 127p bezeichnete Behörde gelegen ist. 8 127p. (1) Die Feetzung“ der Abgabe liegt vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung der Landes- regierung denjenigen Behörden ob, denen nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen die Beaufsichtigung der Fideikommisse, Lehn- und Stammgüter übertragen ist. (2) Hierzu haben diese Behörden, soweit nicht die Befreiung des § 84 des Gesetzes Platz greift, für die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Fideikommisse, Lehn- und Stamm- güter am 1. Oktober 1909, für die übrigen alsbald nach deren Errichtung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren — den nach den Vorschriften des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu ermittelnden Wert der gebundenen steuerpflichtigen Grundstücke festzuseten und hiervon die Stempelabgabe zu berechnen. 5 1279. (1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- pflichtigen zuzustellen. (2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten: die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, die Berechmung der Stempelabgabe, den Betrag des Stempels, die Arwehng zur Entrichtung der Steuer an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb einer zu bestimmenden Frist. (3) In dem Steuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen gleichzeitig zu eröffnen, daß ihm anheim- gegeben bleibt, bei der Steuerstelle innerhalb der Zahlungsfrist die Erlaubnis zu erwirken, den Abgabenbetrag innerhalb eines dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen, im voraus zahlbaren Geldbeträgen von gleicher — zisernmäßng anzugebender — Höte abzutragen. (4) Die jährliche Tilgungsrente beträgt bei einem Kapital von 100 Mark — unter Annahme einer Verzinsung von 4 vom Hundert für einen dreißigjährigen Zeitraum — 5/66658 Mark und berechnet sich im Einzelfalle nach dem Verhältnisse von 100: 5,66468 = Stempelbetrag: x. (5) Für Anträge auf Erstattung ist die Vorschrift des § 127m Abs. 4 entsprechend an- zuwenden. 89 12. Besteuerung der deikommisse, ehn-- u. Stamm- güter. a) Form der Ab- gabenentrich- tung. b E—