— 597 — Ventralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. In bottehen durch alle Vostanstalton und Huchhandlungen. XXXVII. dahrgang. Berlin, Donnerstag, den 29. Juli 1909. J Nr. 37. Inh#lt: Augeneine Berwaltungssachen: Gehaltsvorschriften. .. . ... Seite 597 Allgemeine Verwaltungs sachen. Den nachstehenden Gehaltsvorschriften erteile Ich hierdurch, zugleich auf Grund des § 48 des Besoldungsgesetzes vom 15.9 Juli 1909 zur Ausführung dieses Gesetzes, Meine Genehmigung. Molde, an Bord M. w. „Hohenzollern“, den 24. Juli 1909. Wilhelm. An den Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. Gehaltsvorschriften. Erste Teil: Beamte. . Allgemeines. 1. Das Aufsteigen im Gehalt * für sämtliche nicht mit einem Einzelgehalt ausgestatteten etatsmäßigen Reichsbeamten, mit Ausnahme der Beamten der Reichskanzlei und der gesandschaftlichen und Konsularbeamten nach Dienstaltersstufen. Die Beamten der Reichskanzlei werden nach dem Er- messen des Reichskanzlers in die Gehaltsstufen eingewiesen. Bei den gesandtschaftlichen und Konfular- beamten erfolgt das Aufsteigen nach Dienstaltersstufen nur im pensionsfähigen Gehalte, während das tatsächliche (Gehalt nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats zu bestimmen ist. Aufrückungsfrist beträgt drei Jahre; die hiernach in den einzelnen dreijährigen Zeiträumen bis zur Erreichung des Höchstgehalts zu gewährenden Beträge sind in den Besoldungsordnungen I und II — Beilagen I und II zum Besoldungsgeset — angegeben 2. Einen Rechtsanspruch auf dier schriebene festsetzung und die Gewährung von Gehalts- zulagen haben nur die richterlichen Beamten. Den — dürfen weder bei der Anstellung noch anderweit irgend welche Zusicherungen gemacht werden, auf die ein solcher Anspruch etwa gegründet. werden könnte. Der Anspruch der richterlichen Beamten auf Gehaltszulagen ruht, solange ein Disziplinar- verfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung 91