— 598 — schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurück- behaltenen Mehrgehalts nicht statt. 3. Eine Gehaltszulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beab- sichtigten Maßregel zu äußern. Wird die Versagung verfügt, so sind dem Beamten die Gründe hierfür unter Feststellung zu den Personalakten von Amts wegen zu eröffnen. Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten Reichsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu. Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu gewähren und zwar, wenn die Bewilligungsverfügung an dem ersten Tage eines Kalendervierteljahrs ergeht, von diesem Tage, andernfalls von dem ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahrs ab. Nur aus besonderen, akten- kundig zu machenden Gründen ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ab zulässig. Eine Nachgewährung für rückliegende Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde. Ob die einstweilige Vorenthaltung einer Zulage und die spätere Bewilligung einer vorläufig versagten Zulage höherer Genehmigung bedarf oder höheren Orts anzuzeigen ist, bleibt der Bestimmung der obersten Reichsbehörde vorbehalten. Die infolge einer gerichtlichen Untersuchung oder Voruntersuchung oder eines förmlichen Disziplinarverfahrens den nichtrichterlichen Beamten vorenthaltenen Zulagen sind nachzuzahlen, wenn das Verfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist und die etwa zur Beurteilung übrig- bleibenden Pflichtwidrigkeiten an sich keinen Anlaß geboten haben würden, die Zulagen vorzuenthalten. 4. Die einstweilige Vorenthaltung einer Zulage hat für sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nchschotgende Gehaltsstufe hinausgeschoben wird. 5. Gehaltsaufbesserungen, die sich aus einer Anderung des etatsmäßigen Gehalts oder der Gehalts- stufen der Beamtenklasse ergeben, sollen nicht wegen unbefriedigenden Verhaltens des Beamten versagt werden. B. Zahlung der Gehaltszulagen. 6. Die Gehaltszulagen sind vom ersten Tage des demjenigen Kalendervierteljahre folgenden Kalendervierteljahrs ab zu bewilligen, in dessen Laufe die Beamten nach ihrem Besoldungsdienstalter Ziffer 9) eine höhere Dienstaltersstufe erreicht haben. Erreichen Beamte am ersten Tage eines alendervierteljahrs eine höhere Dienstaltersstufe, so ist die Gehaltszulage schon von diesem Tage ab zu bewilligen. Künftig wegfallende Dienstbezüge sind, soweit ihre Einziehung nach den Bestimmungen des Etats nicht erst bei einer Neubesetzung der Stelle zu erfolgen hat, bei der Bewilligung der Ge- haltszulagen durch Anrechnung auf diese in Wegfall zu bringen. 7. Sofern die rechtzeitige Anweisung einer Gehaltszulage versehentlich unterblieben ist oder erst nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters be- dingen, kann die Nachzahlung verfügt werden, für zurückliegende Rechnungsjahre jedoch nur mit Ge- nehmigung der obersten Reichsbehörde. 8. Die vor dem Ableben eines Beamten oder vor seinem Eintritt in den Ruhestand nach dem Besoldungsdienstalter zur Zahlung (vergl. Ziffer 6) fällig gewordenen Zulagen sind, wenn ihre recht- zeitige Anweisung unterblieben ist, nachträglich zu bewilligen. In solchen Fällen ist daher der Gehalts- unterschied nachzuzahlen und der erhöhte Gehaltssatz bei der Festsetzung der Pension sowie des Witwen- und Waisengeldes und bei der Anweisung der Gnadenbezüge zugrunde zu legen. Soweit es sich um eine Zahlung für zurückliegende Rechnungsjahre handelt, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichsbehörde. Ausgeschlossen ist eine solche nachträgliche Berücksichtigung fällig gewordener Zulagen, wenn in dem Verhalten des Beamten ein nachgewiesener Anlaß gegeben war, ihm am Fälligkeitstage die Zulage vorzuenthalten. Tritt ein Beamter mit dem Ende des Vierteljahrs, nach dessen Ablauf ihm eine Gehaltszulage hätte gewährt werden können, in den Ruhestand, so unterbleibt deren Be- willigung, und es wird die Pension nach dem bisherigen Gehalte berechnet. C. Grundsitze für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters. a) Begriff des Besoldungsdienstalters. . 9. Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage der Anstellung in der jeweiligen etats- mäßigen Stelle (Ziffer 12), soweit in diesen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen