— 601 — d) Anrechnung diätarischer Dienstzeit. 21. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die höheren Beamten ist von der im außeretatsmäßigen Reichsbeamtenverhältnisse bei dem gleichen Dienstzweige zwischen der Erlangung der Befähigung zur Bekleidung des Amts und der ersten etatsmäßigen Anstellung verbrachten Zeit, sofern das Anfangsgehalt der Stelle 3000 X nicht übersteigt, der über vier Jahre, sofern es 3600 +X nicht übersteigt, der über sieben Jahre und im übrigen der über zehn Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Bei den mittleren Beamten, die in einem Amte mit einem Anfangsgehalt über 2100 AX An- stellung finden, kommt die zwischen dem Beginne des Diätariats in dem gleichen Dienstzweig und der ersten etatsmäßigen Anstellung liegende Zeit, insoweit sie acht Jahre übersteigt, bei den übrigen mittleren Beamten mit Ausnahme der Post= und Telegraphengehilfinnen, bei den Kanzleibeamten sowie bei den Unterbeamten, insoweit sie fünf Jahre, bei den Post= und Telegraphengehilfinnen, insoweit sie neun Jahre übersteigt, unbeschränkt in Anrechnung. Dies gilt auch für diejenige Dienstzeit, welche pensionierte oder freiwillig — sei es aus dem Reichsdienst überhaupt, sei es nur aus einer Etatsstelle — ausgeschiedene Beamte nach dem Wieder- eintritt in den Reichsdienst oder nach dem Ubertritt in einen anderen Dienstzweig im diätarischen Verhältnisse daselbst zurückgelegt haben. Bei den Landbriefträgern muß jedoch das Dienstalter so festgesetzt werden, daß das Höchst- gehalt nicht früher als zehn Jahre nach der ersten etatsmäßigen Anstellung, dem Wiedereintritt oder dem Ubertritt erreicht wird. 22. Eine Anrechnung diätarischer Beschäftigung kommt nur insoweit in Frage, als die etats- mäßige Anstellung durch den Mangel an offenen Stellen oder durch sonstige, von dem Zutun des Beamten unabhängige Gründe verzögert worden ist. Demnach sind auch Verzögerungen der etats- mäßigen Anstellung infolge des Vorrechts der vormaligen Unteroffiziere mit mindestens achtjähriger Militärdienstzeit gegenüber den nicht vorzugsberechtigten Militäranwärtern und Inhabern des An- stellungsscheins und den nicht anstellungsberechtigten Anwärtern (5 22 Abs. 1 bis 3 der Anstellunzs. rundsätze für Militäranwärter) zu berücksichtigen. Eine Anrechnung ist dagegen ausgeschlossen für die F#, um welche sich die gentsmößzige Anstellung infolge unzureichender Befähigung oder aus anderen allein in der Person des Beamten beruhenden Ursachen verzögert hat. 23. Diätarische Beschäftigung in einem anderen Dienstzweige derselben Verwaltung darf nur mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde, diätarische Beschäftigung in Dienstzweigen anderer Ver- waltungen nur mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde unter Seteillgung der Reichs-Finanz- verwaltung angerechnet werden. Ihre Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Ubertritt in die neue Anwärterklasse für den Beamten mit Vorteilen im Gehaltsbezuge bei der etatsmäßigen Anstellung ver- bunden ist. Als Vorteil im Gehaltsbezug ist es auch anzusehen, wenn der Anwärter bei der ersten etatsmäßigen Anstellung zwar kein höheres Gehalt erhält, als er in dem Dienstzweige, dem er früher angehörte, erhalten haben würde, wohl aber die Aussicht erlangt, in kürzerer Zeit im Gehalt auf- zupeigen oder ein höheres Höchstgehalt zu erreichen. 24. Bei Militäranwärtern erfolgt die Anrechnung der diätarischen Dienstzeit neben der Anrechnung von Militärdienstzeit. Zivilanwärtern wird bei Berechnung der zu berücksichtigenden diätarischen Dienstzeit auch diejenige Dienstzeit bis zur Dauer eines Jahres angerechnet, um welche das Diätariendienstalter durch Anrechnung von Militärdienstzeit nach Ziffer 1 und 2 der Bestimmungen, betreffend die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten, vom 14. Dezember 18913) vorgerückt :4) Ziffer 1 und 2 des Allerhöchsten Erlasses vom 14. Dezember 1891 lautet: 1. Den höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Bekleidung ihres Amtes von dem Bestehen einer Prüfung abhängig ist, wird bei Bestimmung des Dienstalters, sofern dieselbe gemäß dem zZeitpunkte des Bestehens der Prüfung zu erfolgen hat, die Zeit, welche sie während ihrer Studienzeit oder ihres Vor- bereitungsdienstes in Erfüllung der altiven Dienstpflicht im siehenden Heere oder in der Flotte gedient