— 608 — Sind die Gehälter der Klasse, aus welcher der Austritt erfolgt, im preußischen Staatsdienst oder in Elsaß-Lothringen höher als die Gehälter der gleichwertigen Beamtenklasse des Reichsdienstes oder werden Zulagen, die im Reiche als anrechnungsfähig gelten, in Preußen oder Elsaß-Lothringen nicht angerechnet, an sind bei Festsetzung des Normalgehalts der früheren Stelle die niedrigeren Gehälter der letzteren Beamtenklasse zu Grunde zu legen und die Zulagen unberücksichtigt zu lassen. 60. Ist ein außeretatsmäßiger Beamter aus dem unmittelbaren preußischen Staatsdienst oder aus dem unmittelbaren Landesdienst von Elsaß-Lothringen in eine außeretatsmäßige Stelle des Reichsdienstes übergetreten, so finden bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters anläßlich seiner ersten etatsmäßigen Anstellung die Vorschriften über Anrechnung diätarischer Dienstzeit (Ziffer 21 ff.) entsprechende Anwendung auf die im Staatsdienste verbrachte außeretatsmäßige Dienstzeit. 61. Bei der Gehaltsbemessung für ehemalige Gendarmen und Schutzmänner ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: a) Bei der etatsmäßigen Anstellung eines preußischen Gendarmen oder Schutzmanns ols mittlerer oder Kanzleibeamter sowie bei der Anstellung eines preußischen Gendarmen als Unterbeamter findet eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur Abwendung von Gehaltseinbußen nicht statt. Der Dienst in der Gendarmerie oder Schutzmannschaft wird wie Militärdienst behandelt. Wegen der Anrechnung der Militärdienstzeit siehe Ziffer 14 ff. b) Bei der etatsmäßigen Anstellung eines preußischen Schutzmanns in einer Unterbeamtenstelle findet, auch wenn sich der Schutzmann bereits vor seinem Eintritt in die Schutzmannschaft im Besitze des Zivilversorgungsscheins befunden hat, eine Anrechnung von Militärdienstzeit nicht statt. In solchem Falle erfolgt die Regelung des Besoldungsalters und des Gehalts nach folgenden Bestimmungen: a) Bei der Ubernahme ist das Vorhandensein dienstlicher Rücksichten (Ziffer 30) auch dann anzunehmen, wenn die Ubernahme lediglich auf Antrag des Schutzmanns erfolgt. Der Austritt aus der Stellung der Schutzmänner behufs Übertritts in den Reichsdienst ist daher als ein freiwilliges Ausscheiden im Sinne des Abschnitts G nicht anzusehen, es sei denn, daß der Ausgetretene den Ubertritt durch eigene Schuld oder aus eigener Entschließung erheblich verzögert hat. Zur Ermittelung des Normalgehalts der früheren Stelle ist das Besoldungsdienstalter der früheren Stelle so weit zu kürzen, daß nur die nach der Erlangung des Zivdil- versorgungsscheins in der Schutzmannschaft zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt wird. Bei Beamten, die aus ihrer etatsmäßigen Stelle als Schutzmann behufs Probedienst- leistung oder informatorischer Beschäftigung beurlaubt waren, ist hierbei die Zeit dieser Beschäftigung als Dienstzeit in der früheren etatsmäßigen Stelle anzurechnen. Nach dem in dieser Weise ermittelten Normalgehalt ist das Besoldungsdienstalter der neuen Stelle festzusetzen, dessen ungeachtet aber den ehemaligen Schutzleuten der höhere Gehaltssatz der früheren Stelle, soweit er das Höchstgehalt der neuen Stelle nicht übersteigt, bis zum Aufsteigen in die entsprechende höhere Dienstaltersstufe der neuen Stelle — ohne Abrundung — fortzugewähren. Auf Polizeiwachtmeister findet diese Ausnahmebestimmung keine Anwendung, vielmehr ist hier das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. Beim Ubertritte von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und Polizeioberwachtmeistern in Zivildienststellen des Reichs ist für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. Daneben und unabhängig von der Mitnahme des Gehalts erfolgt eine Anrechnung der Militär- dienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutzmammschaft verbrachte Zeit als Militärdienstzeit anzusehen ist. c) Wenn Angehörige der elsaß lothringischen Landgendarmerie oder Schutzmannschaft im Reichsdienst etatsmäßig angestellt werden, so erfolgt die Bemessung ihres Besoldungsdienst- alters nach den für die Angehörigen der preußischen Landgendarmerie und Schutzmannschaft erlassenen Vorschriften, für die Angehörigen der Schutzmannschaft beim übertritt in eine Unter- beamtenstelle unter Zugrundelegung des Normalgehalts der entsprechenden preußischen Beamten.