— 610 — M. Schlußvorschrift. 69. In Fällen, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht geregelt sind, erfolgt die Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch die oberste Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs- Finanzverwaltung. Zweiter Teil. Effüziere einschließlich der #anitäts-Ofsziere und der Marine- Ingenieure und Unterofstziere. 70. Das Besoldungsdienstalter für die Offiziere und Unteroffiziere des Reichsheers wird durch die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents oder die von letzterer beauftragte Behörde festgesetzt. 71. In gleicher Weise hat die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents wegen Bewilligung der Dienstalterszulagen für Offiziere und Unteroffiziere des Reichsheers Bestimmung zu treffen. 72. Die Bestimmungen in Teil I Ziffer 5, 7, 8 und 68 — Ziffer 8 jedoch mit Ausnahme des Schlußsatzes — finden sinngemäß Anwendung. 73. Die Bestimmungen in Ziffer 70 bis 72 finden auf die Offiziere des Reichsmilitär- gerichts, die Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Marine sowie auf die Schutztruppenoffiziere und -unteroffiziere beim Reichs-Kolonialamte mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents der Präsident des Reichsmilitärgerichts, das Reichs-Marineamt und das Reichs-Kolonialamt tritt. Berlin, Carl Heymanns Verlag. . Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.