— 621 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben NReichsamte des Innern. I# boitehen burch alle Poltanstalten und Hhuchhandlungo#. XXVII. d Verlin, Sonnabend, den 31. Juli 1 1909. Nr. 39. Zell- und Steuerwesen. Die vom Bundesrat unter dem 27. Juli 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu den 96 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 werden nachstehend bekannt gegeben. Berlin, den 28. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909. Geichs-Gesetzbl. S. 793.) 81. Der Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes ist von allen in § 1 Ziffern 1 Zollzuschlagpslichtige und 2c des Gesetzes aufgeführten unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern und Abfällen Ware von solchen oder von Tabakerzeugnissen — mit Ausnahme der Mengen, die nachweislich zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden (§ 2 Abs. 4 des Ge- setzes) — sowie von Zigarren zu erheben. 82. (1) Der Zollzuschlag ist nach dem Preise zu berechnen, den bei den Tabakblättern (einschließ- Grundlage für die lich der Abfälle) der Verarbeiter (Fabrikant), bei den Zigarren der Einbringer (Verzoller) dem Erhebung des Zoll- Verkäufer (Händler, Lieferer) sechs Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. chlage 1 b