— 622 — (2) Als Preis gilt der Gegenwert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegenwert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld bestehenden Gegenwerte sind in der Wertanmeldung (§F§ 3 und 9 des Gesetzes) mit ihrem Geldwert anzugeben. (6) Sind die zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter selbst gepflanzt oder sind Tabakblätter oder Zigarren ohne Zahlung eines Entgelts erworben worden, so gilt als Wert der Ware der Preis, der nach der Marktlage von inländischen Ver- arbeitern für ausländische Tabakblätter oder von Einbringern für ausländische Zigarren gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. . (1) Im Sinne dieser Bestimmungen bilden einen Teil des Kaufpreises: a) Kosten für Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Ware, die beim Bezug aus dem Inlande (von öffentlichen Niederlagen oder von Privatlagern des Verkäufers) bis zum Ubergange der Ware in die Hände des Verarbeiters oder Verzollers (§ 21), beim unmittelbaren Bezug aus dem Auslande zuzüglich der Fracht bis zum Ubergange der Ware über die Zollgrenze entstehen, und b) etwaige an den Verkäufer oder dessen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Verarbeiters oder Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlende besondere Vergütungen für die Vermittelung oder den Abschluß des Kaufgeschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgend einem Zusammenhange stehende Dienste. (2) Hat die Zahlung des Kaufpreises früher als sechs Monate nach dem Kaufabschlusse (6 2y0 zu erfolgen, so ist für jeden Monat der Kürzung der Zahlungsfrist ½ v. H. des Kauf- preises zuzuschlagen. (83) Die im Abs. 1 unter b bezeichneten Vergütungen und die im Abs. 1 unter à aufgeführten Kosten — letztere, soweit sie nicht von dem Verkäufer getragen werden und in dem Kaufpreis einbegriffen sind, — sowie der in Abs. 2 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung (5 9) besonders aufzuführen. An Stelle der wirklich entstandenen Kosten für die Bahnfracht von Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze sind hierbei einheitlich 0,Vo Mark für den Doppelzentner, für diese zuzüglich etwaiger Empfangskosten usw. 1,5/0 Mark für den Doppel- gbu an Stelle der Kosten und Nebenkosten für die Fracht von Amerika bis zur Zollgrenze einheitlich: a) für Kentucky-Tabak (in Fässern) über New-Orleans verschifft.. 15)00 Mark, b) für denselben Tabak über New-York verschifft . 10900 ¾ für sonstige Fässertabakfkfe. 420 für den Doppelzentner einzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, diese Sätze zu ändern und Einheitssätze für andere Strecken zu bestimmen. (4) Etwaige Rosten für die konsularischen Beglaubigungen (5 13) gelten nicht als ein Teil des Kaufpreises. * „ 84. Feststellung des Zoll- Werden zollzuschlagpflichtige Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter in zuschlage. eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse gebracht, so erfolgt die Feststellung des auf die Zollgewichtseinheit (Doppelzentner) entfallenden Zollzuschlags bei der Einlagerung. In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung des Zollzuschlags bei der Feststellung des zu zahlenden Gewichtszolls. 5 5. Für diejenigen zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter, die ein Verkäufer selbst verarbeitet, oder die er im Kleinhandel unmittelbar an den Verbraucher abgibt, erfolgt die Feststellung des Bollzuschlags nach Maßgabe des vom Verkäufer gezahlten oder zu zahlenden Preises.