— 627 — Niederlegung in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager auf Antrag der Betrag des erhobenen Zolles und zwar sowohl des Gewichtszolls wie des Zollzuschlags zu erstatten. (3) Hat die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise gekauften Menge an den Verkäufer stattgefunden, so finden die Bestimmungen im § 17 An- wendung. Es ist dabei so zu verfahren, als ob die zurückgegebene Menge vom Verarbeiter zu dem vom Verkäufer für sie vergüteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre. 8 18. (1) Zigarren, die von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, gelten als im Reiseverkehr eingebracht und unterliegen statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Zoll- zuschlage von 1000 Mark für 1 Doppelzentner (§ 9 Abs. 5 des Gesetzes). (2) Eine über 100 Stück hinausgehende Menge gilt nicht als im Reiseverkehr eingebracht. 8 20. (1) Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgefü werden, find beim Eingang über die Zollgrenze oder bei der Abmeldung von der öffentlichen Niederlage oder von dem Privatlager des Verkäufers endgültig zu verzollen. Für die Bemessung des Zollzuschlags (5 2 des Gesetzes) ist hierbei der Preis maßgäbenb, zu dem der Verkäufer den den Mustern entsprechenden Tabak den Käufern anbietet oder anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 vom Hundert. (2) Die Tabakmuster müssen mit besonderen Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein. (3) In der Eingangsanmeldung (Niederlageabmeldung) oder in einer ihr abzustempelnden Anlage ist vom Verkäufer neben der Gesamtzahl, dem Gesamtgewicht und dem Gesamtpreis aller auf einmal zur Abfertigung vorgeführten Muster auch das Feichen oder die Nummer, der An- bietungspreis (Abs. 1), das Ursprungsland und die übliche Bezeichnung der Tabakart jedes einzelnen Musters aufzuführen. Bei annähernd gleichem Gewichte der einzelnen Muster kann an Stelle der Einzelgewichte das Durchschnittsgewicht der einzelnen Muster angegeben werden. Die Höhe des Anbietungspreises ist auf langen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken des Verkäufers nachzuweisen. (6) Sollen für ein Tabakmuster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist der Durchschnitt dieser Preise einzusetzen. (5) Im Ausland ausgestellte Eingangsanmeldungen über Tabakmuster müssen mit der im 5 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Beglaubigung der Naiserlichen Konsulatsbehörde über die An- gemessenheit der angeführten Preise versehen sem- Die Beibringung dieser Beglaubigung kann ohne die im § 4 Abs. 6 des Gesetzes vorgesehene Folge unterbleiben, wenn der Vechäut der Zollstelle durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Konsulatsbehörde nachweist, daß er sich letzterer gegenüber verpflichtet hat, ihr jedesmal eine zweite Ausfertigung der Eingangsanmeldung ein- zureichen und auf Verlangen nachträglich die Bücher und Schriftstücke vorzulegen, deren Einsicht- nahme ihr zur Prüfung der Richtigkeit der in den Eingangsanmeldungen gemachten Angaben über die Anbietungspre= erforderlich erscheint. (6) Die Bescheinigungen werden seitens der Konsulatsbehörden für je ein Kalenderjahr aus- gestellt. Sie sind jederzeit widerruflich. Von einem Widerrufe hat die Konsulatsbehörde dem Reichsschatzamte Kenntnis zu geben. (7) Sofern bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Zulänglichkeit der Wertanmeldung Be- denken entstehen, sind die Hauptämter befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis unter Zuschlag von 5 vom Hundert für die Reichsfinanzverwaltung anzukaufen. Die Befugnis kann von den Direktivbehörden anderen Zollstellen übertragen werden. (6) Die Bestimmungen unter Abs. 1 bis 7 gelten nur für solche Muster, die von den in Abs. 1 genannten Personen mitgeführt oder an sie versandt werden, und nur insoweit, als diese Personen von dem Verkäufer bei der Zollbehörde oder der zuständigen Ronsulatsbehörde ange- meldet sind. Solche Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Proben nachgewiesen Follzuschlag für Zigarren im Reise- verkehre. Abfertigung von Tabakmustern.