— 641 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Ju betiehen durch alleo Postanstalten und Huchhandlungen. XXXVIl. Jahrgeng. Verlin, Mittwoch, den 4. August 1909. Nr. 41. Zell-unnd Stenerwesen. Die auf Grund des § 57 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 Leiichs Gesesbl. S. 793) erlassene „Ordnung für die Dachverfollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und aus- ländischen Zigarren“ wird nachstehen Berlin, den 31. Juli 1909. bekannt gegeben. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. OGordnung für die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und ausländischen Zigarren 66 57 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909). 5 1. Als Nachzoll oder Nachsteuer wird erhoben: Der Nachverzollung 1. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre befindlichen, noch nicht ver- treu arbeiteten ausländischen Tabakblättern, mit Ausnahme der unter Ziffer 2aà und Waren. 2b genannten, ein Zollzuschlag von 40 vom Hundert des Wertes; 2. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre des Zollinlandes befindlichen: a) unbearbeiteten ausländischen Tabakblättern, die sich in Musterform im Besitze von Verkäufern (Händlern mit ausländischen Tabakblättern) oder Agenten os