— 225 — gewichts der Probe zu ermitteln. Beträgt die Gewichtsmenge 30 v. H. oder weniger, so findet eine Feststellung des Sonderhektolitergewichts dieser Körner nicht statt. Beträgt sie dagegen mehr als 30 v. H., so ist das Hektolitergewicht der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner ebenfalls nach Anlage A Ziffer II festzustellen. Reicht die beim ersten Absieben gewonnene Körnermenge zur Füllung des Maßes nicht aus, so sind nochmals 500 g der Durchschnittsprobe abzusieben und die hierbei auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner mit den beim Absieben der ersten 500 g gewonnmenen zu vermischen. (2) Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, so findet eine weitere Unter- suchung behufs Ermittelung des Sonderhektolitergewichts der schwereren Körner nicht statt. 8 13. (1) Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, oder beträgt das Gesamthekto- litergewaicht zwar weniger als 65 kg, das Sonderhektolitergewicht aber 67 kg oder mehr, so ist die Gerste als Malzgerste zu behandeln. (2) Lehnt der Zollpflichtige die Entrichtung des Zolles nach dem Satze von 4 4& für 1 d2 unter der Angabe ab, daß die Gerste trotz des Ergebnisses der Hektolitergewichtsermittelung zur Malzbereitung nicht geeignet sei oder nicht dazu Verwendung finde, so hat der Vorstand der Zollstelle nach seiner Wahl entweder zu gestatten, daß die weitere Abfertigung der Gerste nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 16 bis 23 erfolgt, oder die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung oder ihre Kennzeichnung als Bedingung für deren Ablassung zum Zollsatze von 1880 K für 1 dz anzuordnen. - §14. () Macht der Zollpflichtige im Falle des § 13 Abs. 1 glaubhaft, daß das ermittelte Hekto- litergewicht aus besonderen Gründen, z. B. wegen angeblich bei der Bildung der Durchschnitts- probe untergelaufener Zufälligkeiten, dem wahren Hektolitergewichte der Gerste nicht entspreche, und befindet sich die Sendung noch im Gewahrsam der Stelle, welche die angefochtene Hekto- litergewichtsermittelung vorgenommen hat, so ist auf Antrag das Verfahren an einer anderweit nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 9 und 10 gebildeten Durchschnittsprobe zu erneuern, wo- bei, soweit nicht Bedenken entgegenstehen, die besonderen Angaben des Zollpflichtigen zu berück- sichtigen sind. () Je nach dem Ausfalle der erneuten Hektolitergewichtsermittelung ist nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 oder derjenigen im § 15 zu verfahren. 0l 15. (1) Falls das Gesamthektolitergewicht weniger als 65 kg beträgt und falls zugleich entweder beim Absieben nicht mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abgesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind oder falls zugleich zwar mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abge- siebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind, das Honderhektolstergewucht dieser Körner aber weniger als 67 kg beträgt, unterliegt die Gerste dem für andere als Malzgerste zutreffenden vertragsmäßigen Zollsatz von 1,30 4& für 1 dz. (0Ergeben sich indes trotz des niederen Hektolitergewichts aus der besonderen Be- schaffenheit der Gerste Gründe für die Annahme, daß sie zur Malzbereitung geeignet ist, oder rechtfertigen die der Zollstelle bekannt gewordenen besonderen Umstände hinsichtlich Herkunft oder Bestimmung der Sendung usw. die Annahme, daß die Gerste zur Malzbereitung Verwendung finden soll, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 # 2 zu verfahren. (683) Als Anhalt bei der Prüfung der Gerste hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur Malz- bereitung dienen die in Ziffer IV der Anlage A enthaltenen Angaben. 16 6. Behandlung der Gerste je nach dem Ergoebnisse der Hektoliter- gewichtsermitte- lung: a) bei höherem Hektoliter= gewichte. b) bei niedrigerem Hektoliter- gewichte. Beim Eingang von Gerste in Einzelmengen bis zu 10 kg Rohgewicht entscheiden die B. Rölsrih#mnn ohne Abfertigungsbeamten nach freiem Ermessen über den anzuwendenden Zollsatz. (2) Der Einbringer ist nicht berechtigt, zu beanspruchen, daß später abgefertigte größere Mengen Gerste gleicher Art demselben Zollsatz unterworfen werden. stellung des Hektoliter- gewichts. 1. Allgemeine Be- stimmungen.