— 228 — IV. Tragung der Koften. * 26. (1) Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung und ihre Kennzeichnung erfolgen bei den hierzu besonders ermächtigten Zollstellen ohne Kosten für den Zollpflichtigen. (2) Dagegen fallen die Kosten für eine ausnahmsweise bei einer hierzu nicht besonders er- mächtigten Zollstelle (§ 6 Abs. 6) zugelassene Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung dem Zoll- pflichtigen und die Kosten für eine solche Maßnahme auf Grund des § 22 Abs. 1 und der Anlage B §5 10 Abs. 3 dem Betriebsinhaber zur Last. Auch hat der Zollpflichtige die Kosten für ein auf Grund des § 20 Abs. 1 eingeholtes Gutachten zu tragen, sofern dieses zu seinen Ungunsten ausfällt. In allen Fällen, mit Ausnahme des im § 22 Abs. 1 genannten, kann zur Deckung der Kosten von dem Zollpflichtigen die Hinterlegung oder Sicherstellung eines an- gemessenen Betrags verlangt werden. (3) Außer den Kosten sind in den im Abs. 2 bezeichneten Fällen gegebenenfalls Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. V. Verwendung der Gerste im freien Verkehr. 627. (1) Malz aus Gerste, die durch Verzollung zum Satze von 1,00 A für 1 dx in den freien Verkehr übergegangen ist, darf zu Brauzwecken nicht verwendet werden. (2) Es ist verboten, Gerste der im Abs. 1 bezeichneten Art und daraus hergestelltes Malz ohne Genehmigung der Zollbehörde in das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, ein- schließlich der zur Aufbewahrung und Schrotung von Malz und der Aufbewahrung von anderen Braustoffen dienenden Räume, einzubringen. Den genannten Räumen sind die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten gleich zu achten. 5*28. (1) Die mit der Beaufsichtigung der Brauereien beauftragten Beamten haben auf die Ein- haltung der im § 27 getroffenen Bestimmungen zu achten. (2) Die Direktivbehörde ist ermächtigt, in geeigneten Fällen, z. B. wenn der Inhaber der Brauerei zugleich Mälzerei betreibt, nähere Uberwachungsbestimmungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, daß in den Brauereiräumen Tafeln ausgehängt werden, auf denen die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste, vom 3. August 1909 bekanntgegeben werden. · (3) Ergibt sich der Verdacht, daß Malz, Malzschrot, Würze oder Bier unter Verwendung von mit Eosin gefärbter Gerste hergestellt ist, so sind Proben der Waren der Kaiserlichen Tech- nischen Prüfungsstelle einzusenden, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A unter Ziffer VII zu untersuchen hat. Eine Untersuchung durch diese Prüfungsstelle ist auch dann herbeizuführen, wenn sich der Verdacht ergibt, daß gekennzeichnete Gerste einem auf Beseitigung der Kennzeichnung gerichteten Verfahren unterworfen worden ist. & 29. Wer zum niedrigeren Zollsatz verzollte, nicht kenntlich gemachte Gerste oder Mischungen solcher Gerste mit anderer veräußert, hat dem Erwerber ausdrücklich von der Verzollung nach dem niedrigeren Zollsatz Kenntnis zu geben. VI. Strafbestimmungen. » §30. »ZuwiderhandlungengegendiefeOrdnungunddieaufGrundderselbenvondensolls behörden erlassenen öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen werden, sofern nicht die Strafen der 88 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes oder der §§ 2 bis 4 des Gesetzes, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste, vom 3. August 1909 Anwendung finden, nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 A geahndet.