— 769 — 8. Wenn festgestellt wird, daß der Verstoß auf den Zustand der Apparate oder auf dem Telegraphisten gegebene Weisungen zurückzuführen ist, so wird in Ansehung der dem Schif erteilten Genehmiguns ebenso verfahren. 9. Jeder Wechsel in der Person des Telegraphisten der Bordstation ist ohne Verzug der Orts- Postanstalt des Heimathafens anzuzeigen. 10. Die Vordstation ist verpflichtet, mit jeder Küstenstation und mit jeder anderen Bordstation ohne Unterschied des von ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems zum wechselseitigen Austausch der Funkentelegramme in Verkehr zu treten. 11. Der Funkentelegraphendienst regelt sich nach den Bestimmungen in der „Anweisung für den Funkentelegraphendienst". Außerdem sind die von der Reichs-Telegraphenverwaltung etwa ergan- genen besonderen Anordnungen zu befolgen. 12. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Bordstation einen Abdruck des internationalen Telegraphenvertrages von St. Petersburg vom 10. 22. Juli 1875 nebst der zugehörigen Ausführungs- übereinkunft, einen Abdruck der gültigen Telegraphenordnung für das Deutsche Reich und sämtliche für das Schiff in Betracht kommenden Telegraphentarife zu liefern. Die dauernde Richtighaltung dieser Druckwerke auf Grund der amtlichen Veröffentlichungen ist sicher zu stellen. 13. Das Anrufzeichen der Bordstation wird auf . .... . ... festgesetzt. 14. Die Bordgebühr beträgt . 7/ für das Wort, mindestens K für ein Telegramm. Sie verbleibt dem Unternehmer. Bei Telegrammen nach Schiffen wird die Bordgebühr dem Unternehmer durch die Reichs-Telegraphenverwaltung zugeführt. Bei Telegrammen von Schiffen ist an letztere der Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren nach Abzug der Bordgebühr abzuführen. 15. lber Schuld und Forderung der Vordstation wirnd ... mitt ........ abgerechnet. Als Unterlage der Abrechnung dienen Nachweisungen, in welche die hordstation alle bei ihr aufgegebenen oder eingegangenen Funkentelegramme des öffentlichen Verkehrs einzeln mit allen erforderlichen Angaben einzutragen hat. Die Nachweisungen sind mit dem bezüglichen Telegrammmaterial bei jedesmaliger Rückkehr des Schiffes in den Heimatshafen n in. .. . . . ... abzuliefern. 16. Der Aufforderung der Reichs-Telegraphenverwaltung zur zeitweiligen Einstellung des Betriebes der Vordstation ist jederzeit ohne Verzug Folge zu leisten. 17. Bei einem Aufenthalt in den Hoheitsgewässern fremder Staaten sind die daselbst gültigen Bestimmungen über Funkentelegraphie zu befolgen. Es ist Sache des Unternehmers, sich von diesen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. L