Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen. Zu §8 1 und 2 des Gesetzes. 81. Gegenstand der (!) Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den Besteneruns. lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nernstlampen in Betracht. Bei Quecksilberdampf- lampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn auswechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung. Als Brennstifte aus Reinkohle gelten auch die mit Docht, Metallüberzug oder Draht- einlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten oder wie solche wirken. (3) Kohlenstifte, deren Beschaffenheit ihre Verwendung zu Beleuchtungszwecken ausschließt, und lampenförmige Körper, die gemäß ihrer Beschaffenheit ausschließlich zu Heizzwecken oder als Widerstände dienen, sowie Quecksilberdampfbrenner, die ausschließlich der Ausnutzung nicht sicht- borer- Strahlen, zum Beispiel zu Heilzwecken oder zum Sterilisieren dienen, unterliegen nicht er Steuer. G) Von den Beleuchtungsmitteln, die zu Versuchszwecken verwendet werden oder als Muster dienen, ohne den Herstellungsbetrieb verlassen zu haben, wird die Steuer nicht erhoben. (5) Reisemuster, deren Verwendung zum Beleuchten durch besondere Maßnahmen unmöglich gemacht ist, unterliegen nicht der Steuer. 82. Verechnung der (1) Die Steuer wird von jeder einzelnen Menge (Packung) von steuerpflichtigen Beleuchtungs- Stener. mitteln, die die Fabrik verläßt, nach ihrem Inhall, bei Brennstiften zu Bogenlampen nach ihrem Reingewichte berechnet. (2) Bei Brennstiften zu Bogenlampen kann als Reingewicht jeder Packung einer Sorte das Gewicht angenommen werden, das eine bei der Hebestelle eingereichte Musterpackung derselben Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packungen für die einzelnen Sorten und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die Verzeichnisse sind der Steuerbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen; sie sind von Zeit zu Zeit durch die Steuerbehörde einer Nachprüfung zu unterziehen und richtig zu stellen, wenn das Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des Verzeichnisses abweicht. (3) Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern zu Quecksilberdampf- lampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung, für die sie bestimmt sind, aufweisen. (4) Uberschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben beie der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 6 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als 15 vom Vdert des angegebenen Wattverbrauchs, bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als 3 Watt eträgt.