Ausfuhr. Muhet . Stundung. a) Allgemeine Vor- schrift. b) Stundungs- anerkenntnis: Stundungs- betrag. c) Stundungsfrist. — 802 — 8 8. (1) Beleuchtungsmittel, die unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Mit Genehmigung des Hauptamts des Herstellungsorts können ausgeführte oder niedergelegte Beleuchtungsmittel sowie zur Ausfuhr oder Niederlegung abgefertigte Beleuchtungsmittel in das Ausgangslager für fertige unversteuerte Beleuchtungsmittel (§ 19) zurückgebracht werden; sie sind alsdann in Abteilung 1 des Lagerbuchs (§ 20) als Zugang nachzuweisen. (2) Sollen Beleuchtungsmittel steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 4 in doppelter Ausfertigung einzureichen. (6) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitscheinordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind die Hebestellen befugt, zu deren Bezirke die betreffenden Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern I) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen über- tragen; diese sind im Zentralblatte für das Deutsche Reich bekannt zu machen. (4 Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und kleineren Sendungen im Postverkehr Erleichterungen zulassen. (5) Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei der Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der An- meldung des Fabrik= oder Lagerinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind die im Be- gleitschein angemeldeten Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein überein- lümme und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. 89. (1) Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zu- verlässig und hinreichend sicher bekannt ist. (2) Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. Im übrigen bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. 8 10. (1) Derjenige, welchem Leuchtmittelsteuer gestundet wird, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung zu erfolgen hat (6 5), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis zu übergeben. (2) Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Steuerbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen. (3) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. (4) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. (6) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.