— 849 — Teuchtmittel-Machsteuer-Ordnung. 81. () Der Leuchtmittelsteuer unterliegen gemäß § 39 Abs. 1 und 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes die am 1. Oktober 1909 außerhalb der Räume eines angemeldeten Herstellungsbetriebs oder einer Zoll- oder Steuerniederlage befindlichen zur Veräußerung bestimmten Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von solchen in Form einer Nachsteuer. (2, Die Nachsteuer wird nicht erhoben: a) für Beleuchtungsmittel, die sich am 1. Oktober 1909 in Lampen, Laternen und dergleichen befinden und, soweit solche zu ihrem Betrieb einer Gas= oder Elektrizitätsleitung bedürfen, an diese angeschlossen sind oder, soweit deren Betrieb von einer solchen unabhängig ist, bereits in regelmäßiger Benutzung waren; b) für Beleuchtungsmittel, die für den eigenen Haushalt des Besitzers bestimmt sind; P) für Beleuchtungsmittel, die unter Steuerkontrolle ausgeführt oder auf ein Boll. oder Steuerlager gebracht werden. (8) Als eigener Haushalt des Besitzers ist nur der Privathaushalt physischer Personen anzusehen. Die Hauptämter find befugt, von der Erhebung der Nachsteuer für angemeldete Vorräte von Beleuchtungsmitteln, die nachweislich nicht mehr verwertbar sind oder bereits längere Zeit in Be- nutzung waren, in soweit abzusehen, als nach Ermessen des Hauptamts Sicherheit dafür besteht, daß sie nicht unversteuert in den Verkehr gebracht werden. 52. Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 1 Abs. 2 unter c beansprucht, sind die Beleuchtungsmittel bis zur Ausfuhr usw. unter amtliche Aufsicht zu stellen. Für die Aus findet der 5 8 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 83. (1) Wer am 1. Oktober 1909 Vorräte von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln im Besitz oder Gewahrsame hat, muß sie spätestens am 7. Oktober 1909 bei der Hebestelle unter Angebe des Auf. bewahrungsraums, der Art (Kohlenfaden-, Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner, Brennstifte aus Reinkohle oder aus Kohle mit Leuchtzusätzen usw., Glühstrümpfe, Quecksilberdampfbrenner) und der Stückzahl, bei Brennstiften für elektrische Bogenlampen des Gewichts, anmelden. Für elektrische Glüh- lampen, Quecksilberdampf- und ähnliche elektrische Lampen einschließlich der Brenner für solche ist ferner die Wattzahl, die der Gebrauchsspannung entspricht oder, wenn diese nicht bekannt ist, die Art der Lampe (Kohlenfaden-, Metallfadenlampe, Nernstbrenner usw.) und die Kerzenstärke anzugeben. (2) Beleuchtungsmittel, die sich am 1. Oktober 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger an- zumelden, sobald sie in seinen Besitz gelangt sind. (3) Beleuchtungsmittel, die nach § 1 Abs. 2 der Nachsteuer nicht unterliegen, bedürfen der An- meldung nicht. () Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster à zu benutzen, die von der Hebestelle unentgeltlich geliefert werden. (5) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster d zu führende Nachsteueranmeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten zuzustellen. 120 * Muster b