Gegenstand der Bestenerung. Berechnung der Stener. — 864 — Bündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen. °Zu §& 1 des Gesetzes. 5 1. (1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inland bestimmten fertigen Zündwaren. Als fertig im Sinne dieser Bestimmung sind die Zündwaren anzusehen, sobald fie in die Einzelpackung (Schachtel oder anderes Behältnis) gebracht worden sind. Zündhölzer usw., die unverpackt in den freien Verkehr gelangt sind, unterliegen, soweit ihre Stückzahl festgestellt werden kann, in der Art der Zündwarensteuer, daß je 30 Stück entsprechend einer Einzelpackung im Steuerwerte von 1 Pfennig besteuert werden. (2) Als steuerpflichtige Zündwaren im Sinne des Abs. 1 gelten alle mit einer Zündmasse, die durch Reibung zur Entflammung gebracht werden kann, versehenen Stäbchen oder Spänchen aus Holz, Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern oder ähnlichen Stoffen, ferner die soge- nannten Sturmzündhölzer und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. (3) Als steuerpflichtige Zündwaren gelten nicht die anderen als Zündzwecken dienenden bengalischen Streichhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer sowie Feuerzeuge aller Art. Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch bengalische Zündhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer, sowie Hölzer, Stäbchen usw., die durch Paraffinieren, Schwefeln oder auf andere Weise derart vor- gerichtet sind, daß sie ohne Berührung mit Feuer durch Eintauchen in eine Flüssigkeit oder auf anderem Wege zur Entflammung gebracht werden könmen, für steuerpflichtig zu erklären. (4) Der Steuer unterliegen nicht die im Herstellungsbetriebe zu Versuchszwecken verbrauchten sowie die als Proben dienenden Zündwaren, sofern sie dauernd in den Räumen des Herstellungs- betriebs verbleiben. 8 2. Sind Zündhölzer, Zündstäbchen, Zündspänchen oder Zündkerzchen an beiden Enden mit Zündmasse versehen oder in einer Art hergestellt, die das Abtrennen von weiteren gebrauchs- fähigen Zündstäbchen ermöglicht, so sind für die Versteuerung soviel Zündhölzer in Ansatz zu bringen, als gebrauchsfähige Stäbchen und dergl. daraus hergestellt werden können. 83. Der Steuer unterliegen auch Abfallzündwaren, wenn sie aus den Räumen des Her- stellungsbetriebs entfernt werden. Zu 68 2 des Gesetzes. 84. (1) Die Steuer wird für jede Einzelpackung der der Zündwarensteuer unterliegenden Waren nach ihrem Inhalt berechnet, z. B. bei den in einem Pakete befindlichen zehn Normalschweden- schachteln für jede einzelne Schachtel. Als andere Behältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes kommen insbesondere in Betracht: sogenannte Klappkoffer, Pappkartons mit abnehmbarem Deckel, Pappetuis, kleine und grohe Papierumhüllungen (Wickel, Tüten, Papierpatronen), Pappbrieschen, Papierklappen und dergl