— 866 — 86. Sind die Schachteln und anderen Behältnisse in Pakete bis einschließlich 10 Stück ver- packt, so treten die höheren Steuersätze erst ein, wenn die maßgebende Stückzahl bei dem Gesamt- inhalte des Pakets um mehr als zehn vom Hundert überschritten wird. Zn # 3 des Gesetzes. X Die Feststellung der Kontingente für die am 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen Zünd= Loutingentieruns warenfabriken sowie die Anrechnung der hergestellten Zündwaren auf das Kontingent regelt sich der — nach der Zü Zu 838 4, 5 und 15 des Gesetzes. § 7. (1) Fertige unversteuerte Zündwaren sind, sofern sie nicht sofort versteuert, auf ein Steuer- lager gebracht oder ausgeführt werden, am Tage ihrer Herstellung spätestens bei Schluß der Arbeitszeit in besondere Lagerräume (Fabriklager) zu schaffen, die unter Verschluß des Fabrik- inhabers zu halten sind. Es ist gestattet, die Verpackung der Zündwaren in dem Fabriklager vorzunehmen. Die Dauer der Lagerung fertiger Zündwaren im Fabriklager darf in der Regel eine Woche nicht übersteigen. (2) Die Lagerung versteuerter Zündwaren in den als Fabriklager genehmigten Räumen ist nicht zulässig. Sollen im freien Verkehre befindliche und in den Herstellungsbetrieb zurückgebrachte * umgepackt werden, so muß dies außerhalb der als Fabriklager genehmigten Räume geschehen. « §8. ·(l)DiealsFabriklogetdienendenRäumesindderHebestelleschriftlichanzuwehen-Uber die Zulassung als Fabriklagerräume entscheidet das Hauptamt. (2Die als Fabriklager dienenden Räume sind durch Anschlag einer Tafel mit der Auf- schrift „Fabriklager für fertige Zündwaren" kenntlich zu machen. . * Anlage 4 Lagerung der fertigen Zünd- waren (Fabrik= lager). (!) Uber den Zu= und Abgang von Zündwaren ist ein Lagerbuch (Fabriklagerbuch) nach Fabriklagerbuch. Muster 1 zu führen. In dem Fabriklagerbuche sind sämtliche fertiggestellten Zündwaren nachzuweisen, gleichviel, ob sie in das Fabriklager ausgenommen oder ob sie ohne vorherige Lagerung versteuert, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher Uberwachung ausgeführt werden sollen. Die Eintragungen in Abteilung 1 haben nach Maßgabe der auf dem Muster ggebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung der Zündwaren zu erfolgen. Ebenso sind alle lbgänge sofort nach ihrem Eintritt einzutragen. (2) Das Fabriklagerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Aussichtsbeamten stets zugänglich zu halten. Jede einzeie gintrogmng ist in Spalte „Bemerkungen“ mit der Namensunterschrift des Eintragenden zu versehen. (3) Das Fabriklagerbuch ist für das am 1. Oktober beginnende Betriebsjahr zu führen und am 30. September des folgenden Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand fertiger unversteuerter Zündwaren ist in Abteilung 1 des Fabriklagerbuchs für das nächste Jahr vorzutragen. Das abgeschlossene Buch ist, nachdem die Richtigkeit der Ubertragung von dem Aufsichtsbeamten in dem neuen Lagerbuche bescheinigt worden ist, der Hebestelle einzureichen. (4) Monatlich einmal oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem Fabriklagerbuche zu ver- gleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackungen und ihres In- halts zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; 191“ MWuster 1.