—. 870 — Zu §§ 16 und 20 des Gesetzes. 5 2. —- Einrich- (1) Von der ständigen steueramtlichen Bewachung und Abschließung des Fabriklagers und n — der Packräume wird bis auf weiteres abgesehen und die Steueraufsicht auf die bei § 9 vor- x d e geschriebene Buchführung und die sonstigen zur Sicherung des Steueraufkommens getroffenen bvesendere Auf. Bestimmungen beschränkt. sichtsmaßnahmen. (2 Ist gegen den Fabrikinhaber oder den Betriebsleiter eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden, so kann die Direktivbehörde die Herstellung der im § 16 des Gesetzes zur Sicherung des Steueraufkommens vorgesehenen baulichen Einrichtungen und Verschluzanlagen sowie die ständige steueramtliche Bewachung und Abschließung des Fabriklagers und der Packräume auf Kosten des Betriebsinhabers anordnen, auch auf seine Kosten den Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen. (63) In den Fällen des Abs. 2 hat der Inhaber einer Zündwarenfabrik allen Anforderungen zu genügen, welche auf Grund der I§ 16 und 20 des Gesetzes von der Steuerbehörde in bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Er darf Veränderungen in bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach Ge- nehmigung der Steuerbehörde vornehmen. 8 29. Erstattung der (1) Die im § 16 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene Erstattung der Kosten wird für die am Kosten für Stener, Orte des Herstellungsbetriebs errichteten Zündwarensteuerlager gewährt, sofern sie ausschließlich lager. zur Lagerung der in der Fabrik hergestellten zündwaren dienen. Die Größe der Lager, deren Kosten erstattet werden, ist so zu bemessen, daß sie die Erzeugnisse einer zwei= bis dreimonatigen Betriebszeit aufnehmen können. (2) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der für die steuerliche Uberwachung der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen ist vor der Ausführung der baulichen Herrichtungen beim Hauptamt anzubringen unter Angabe des Gesamtbetrags der voraussichtlichen Baukosten und unter Vorlegung des Bauplans nebst Kostenanschlag. Über die Anträge auf Kostenerstattung ist von der Direktivbehörde zu entscheiden. Zu 85§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes. 8 30. Steneraufsicht. (1) Zahl und Ausführung der in den Zündwarenfabriken vorzunehmenden steuerlichen Prüfungen bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. Das Gleiche gilt für die nach § 21 des Gesetzes bei den Händlern mit Zündwaren zulässigen Prüfungen. Konsumvereine und ähnliche Vereinigungen gelten auch als Händler, wenn sie Zündwaren nur an ihre Mitglieder abgeben. (2) Die im § 21 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung hat sich auch auf das Vorhandensein der die Bezeichnung des Herstellers vertretenden, bei der Steuerbehörde angemeldeten Marke zu erstrecken. (3) Die Entschädigungen für die beie Hindlern“# mit Zindwwaren zu entnehmenden Proben sind von den Bundesstaaten aus der Vern 69 zu entrichten. 8 31. (1) Der Fabrikinhaber hat 1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abferti- gungsdienst erforderlichen Räume zu stellen und mit dem nötigen Gerät auszu- statten, 2. auf Verlangen für die zur Aufsicht dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuer- beamten einen geeigneten, genügend ausgestatteten Raum zur Verfügung zu stellen und diesen Raum instandzuhalten, zu reinigen, zu beleuchten und zu erwärmen.